Änderungen im Gesundheitswesen ab 1.1.2005

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Hinweis: Änderungen im Gesundheitswesen ab 1.1.2005 

Arzneimittel – Festbeträge

Damit auch in Zukunft die für die Patientinnen und Patienten wirklich wichtigen Innovationen im Arzneimittelbereich bezahlbar bleiben, hat der Gesetzgeber auch für patentgeschützte Arzneimittel Festbeträge eingeführt – soweit sie nicht einen therapeutischen Zusatznutzen beinhalten. Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung maximale Erstattungsbeträge für Arzneimittel. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Medikament jeweils bis zu dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen dafür festgelegten Betrag. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass eine ausreichende Auswahl von vergleichbaren Arzneimitteln unter oder zum Festbetrag zur Verfügung steht. Die Ärztin oder der Arzt kann also zwischen therapeutisch gleichwertigen und qualitativ hochwertigen Arzneimitteln auswählen. Verschreibt die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dieser Höchstgrenze liegt, zahlt der Versicherte die Differenz. Die Ärzte sind aber verpflichtet, den Versicherten vorab auf diese Differenzzahlung hinzuweisen. Die gesetzlichen Vorgaben stellen außerdem sicher, dass Hersteller, die erstmals neue Wirkstoffe oder neue Wirkprinzipien entwickeln, auch in Zukunft vom Festbetrag freigestellt bleiben, bis mindestens zwei weitere pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe auf den Markt kommen. Dadurch bleibt der Anreiz zur Entwicklung echter Innovationen nicht nur erhalten, sondern er wird gestärkt. Für folgende Gruppen hat der Gemeinsame Bundesausschuss Festbeträge festgelegt.

Zum 1. Januar 2005 gelten also Festbeträge für:

  • Protonenpumpenhemmer (gegen Magenbeschwerden),
  • Statine (zur Cholesterinsenkung),
  • Sartane (zur Blutdrucksenkung) und
  • Triptane (gegen Migräne).

Weitere Informationen zu Festbeträgen unter www.die-gesundheitsreform.de

Hilfsmittel – Festbeträge

Ab 2005 gelten für Hilfsmittel wie orthopädische Einlagen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen und Stoma-Artikel bundesweit einheitliche Festbeträge. Sie wurden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen beschlossen. Damit erhalten die Versicherten in ganz Deutschland den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse für Hilfsmittel erstattet. Bis dahin gab es landesweit einheitliche Festbeträge mit großen Preisunterschieden. Warum wurden für eine Einlage z. B. in Sachsen 41,41 Euro, in Nordrhein-Westfalen 44,48 Euro und im Saarland 53,17 Euro gezahlt? Nun erhalten alle Versicherten 46,64 Euro von ihrer Krankenkasse. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde die Festsetzung von bundeseinheitlichen Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen (Federführung durch den IKK-Bundesverband) beschlossen. Die Festbeträge ermöglichen den Versicherten eine eigenanteilsfreie Versorgung bei gleichzeitig anerkannter Qualität der Produkte. Denn es werden nur die Produkte im Hilfsmittelverzeichnes berücksichtigt, die die geltenden Qualitätsstandards erfüllen. Der technische Fortschritt wird dabei berücksichtigt.

Zuzahlung bei Hilfsmitteln

Für Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung grundsätzlich 10 Prozent, mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Windeln bei Inkontinenz) ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 10,00 Euro für den Monatsbedarf zu leisten. Diese gesetzliche Zuzahlung ist auch bei Hilfsmitteln zu leisten, für die Festbeträge bestehen.

Weitere Informationen finden Sie im Taschenbuch "Beihilferecht in Bund und Länder", den Sie hier für 7,50 Euro bestellen können.


 

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