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Informationsblatt über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen an
Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen,
Ruhestandsbeamte, Hinterbliebene, Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter
Herausgeber: Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (Stand: 01.09.2005)
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Die Beihilfegewährung richtet sich in Niedersachsen nach § 87c Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) i. V. m. den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 01.11.2001, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 30.01.2004.
Dieses Informationsblatt soll Ihnen einen Überblick über wesentliche Inhalte des Beihilferechts geben. Ansprüche irgendwelcher Art können Sie aus diesen Hinweisen nicht herleiten. Auf Einzelfälle kann dieses Informationsblatt naturgemäß nicht eingehen. Im Zweifel setzen Sie sich bitte mit Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle in Verbindung.
Beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige (§§ 2 u. 3 BhV)
Beamtinnen, Beamte, Beamtenanwärterinnen und -anwärter, Ruhestandsbeamtinnen und -beamte sowie deren Hinterbliebene erhalten, solange sie Anspruch auf Dienstbezüge/Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld haben, Beihilfen für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge (mit Ausnahme des zustehenden gesetzlichen Erziehungsurlaubes) werden keine Beihilfen gewährt.
Nicht beihilfeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, wenn ihr Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.99 begründet worden sind, erhalten Beihilfen in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte; ausgenommen ist die Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Soweit bei freiwillig Kranken- und Pflegeversicherten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt werden, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die Versicherungsleistungen zu kürzen. Außerdem sind für diesen Personenkreis die Tarifverträge vom 26.05.1964 betreffend „Beihilfen an Angestellte,
Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes Niedersachsen zu beachten. Pflichtversicherte sind grundsätzlich
auf die ihnen zustehenden Sach- und Dienstleistungen (Behandlungen auf Krankenschein/Chipkarte) angewiesen.
Beihilfen werden ausnahmsweise gewährt, wenn die Krankenkasse nur Zuschüsse leistet (z. B. bei Zahnersatz, nicht jedoch bei Brillen oder Wahlleistungen im Krankenhaus).
Nicht vollbeschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
erhalten eine zustehende Beihilfe nur anteilig im Verhältnis
ihrer Stundenzahl zu einer Vollbeschäftigung (§ 40 BAT bzw.
§ 46 MTArb).
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
a) Ehegatten von Beihilfeberechtigten, soweit sie nicht selbst
beihilfeberechtigt sind,
b) die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
berücksichtigungsfähigen Kinder von Beihilfeberechtigten,
soweit diese nicht aus eigenem Recht beihilfeberechtigt
sind.
Bei Fragen zum Familienzuschlag wenden Sie sich bitte an
Ihre Bezüge- oder Versorgungsstelle.
Für Aufwendungen von Ehegatten ist besonders zu beachten:
Grundsätzlich nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von
Ehegatten der Beihilfeberechtigten, wenn sie im vorletzten
Kalenderjahr vor der Antragstellung insgesamt höhere Einkünfte
(§ 2 Abs. 3 EStG) als 18.000 EUR erzielt haben.
Beihilfefähige Aufwendungen (§ 5 BhV)
Beihilfefähig sind die nachstehend genannten Aufwendungen,
wenn sie dem Grunde nach notwendig (daher ist grundsätzlich
die Diagnose erforderlich), der Höhe nach angemessen
sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen
ist. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet
die Beihilfefestsetzungsstelle, sie kann hierzu ein
amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten
einholen.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und
zahnärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach
dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte
(GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). Angemessen sind grundsätzlich
die Schwellenwerte (1,15-facher Gebührensatz für Laborleistungen,
1,8-facher Gebührensatz für medizinisch-technische
Leistungen bzw. 2,3-facher Gebührensatz für persönliche
ärztliche Leistungen). Überschreitungen bis zum 1,3-, 2,5-
bzw. 3,5-fachen Satz bedürfen einer besonderen Begründung.
Aus der Begründung müssen die individuellen Besonderheiten
des Krankheitsfalles, die für die Erhöhung des Steigerungsfaktors
maßgebend sind, enthalten sein. Allgemeine,
abstrakte Hinweise sind nicht ausreichend. Begründungen,
wie z. B. „schwierige Leistungen“, „besonders zeitaufwendig“,
„besondere Umstände“ sowie in der GOÄ und GOZ bereits
berücksichtigte Bewertungskriterien sind keine Besonderheiten,
die eine Überschreitung der Höchstgrenze rechtfertigen.
Die Angemessenheit der Leistungen einer Heilpraktikerin oder
eines Heilpraktikers richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis
für Heilpraktiker (GebüH), wobei Aufwendungen bis zur
Höhe des Mindestsatzes der GebüH, jedoch höchstens bis
zum Schwellenwert der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen
angemessen sind.
Nicht beihilfefähig sind insbesondere
- Sach- und Dienstleistungen, die in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung oder einer Ersatzkasse
Versicherte (Pflicht- oder auch freiwillige Mitglieder)
auf Grund ihres Versicherungsverhältnisses beanspruchen
können und die so ausgestaltet sind, dass ihnen
bei Inanspruchnahme grundsätzlich keine Aufwendungen
entstehen.
- gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile
sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung
ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel.
- Aufwendungen für Beamtinnen oder Beamte, denen
Heilfürsorge zusteht (z. B. Polizeidienst).
- Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von nahen
Angehörigen (Ehegatte, Kinder und Eltern des Behandelten).
Entstandene Sachkosten sind beihilfefähig.
Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
(§ 6 BhV)
Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen
für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische
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Leistungen sowie Leistungen eines Heilpraktikers. Voraussetzungen
und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich
nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und
kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2 zu § 6 Abs. 1
Nr. 1 BhV.
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
Die entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen,
Edelmetalle und Keramik - außer Glaskeramik - sind in
Höhe von 40 v. H. beihilfefähig.
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische
Leistungen sind nur bei bestimmten Krankheitsbefunden
beihilfefähig. Außerdem ist die Vorlage des erhobenen
Befundberichts mit dem nach Nr. 800 GOZ vorgeschriebenen
Formblatt erforderlich. Aufwendungen für Implantate sind
ebenfalls nur bei bestimmten Krankheitsbefunden beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind u. a. Aufwendungen für
- große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden
Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen
je Seitenzahngebiet,
- Leistungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach
§ 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden,
- Glaskeramik einschließlich Nebenkosten,
- Zahnersatz, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische
und funktionstherapeutische Leistungen sowie
implantologische Leistungen für Beamtinnen und Beamte
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen
Angehörigen. Dies gilt nicht,
wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der
während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten
ist. Dies gilt ferner nicht, wenn die oder der Beihilfeberechtigte
zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen
im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
ein weiteres Informationsblatt.
Psychotherapeutische Behandlung
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
Aufwendungen für tiefenpsychologische fundierte und analytische
Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie sind u. a. nur
dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn
der Behandlung die Beihilfefähigkeit auf Grund eines Gutachterverfahrens
anerkannt hat.
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
ein entsprechendes Informationsblatt sowie
einen Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der
Aufwendungen für Psychotherapie.
Arznei- und Verbandmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV)
Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind, sofern sie
von einer/einem Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Heilpraktikerin/
Heilpraktiker vorher schriftlich verordnet oder von
diesen bei der Behandlung selbst verbraucht werden, grundsätzlich
beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind in der Regel Aufwendungen für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie sonstige, in
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr verordnungsfähige
Arzneimittel (z. B. Husten- und Schnupfenmittel
oder Abmagerungsmittel). Diese Einschränkung gilt nicht für
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder mit
Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine siebenstellige
Pharmazentralnummer (PZN) enthalten, die von den Apotheken
eingetragen wird. Nur bei Medikamenten, die im Ausland
bezogen werden, ist die Angabe der PZN nicht erforderlich.
Aufwendungen für empfängnisregelnde Mittel für Personen nach
Vollendung des 20. Lebensjahres sind nur zur Behandlung einer
Krankheit beihilfefähig.
Zu Eigenbehalten siehe Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen -
§ 12 BhV.
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
ein weiteres Informationsblatt.
Heilbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV)
Die nach vorheriger ärztlicher Verordnung entstandenen Aufwendungen
für Heilbehandlungen sind im Rahmen geltender
Höchstbeträge beihilfefähig.
Hierzu gehören insbesondere Bäder, Massagen, Bestrahlungen,
Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und
Sprachtherapie.
Die Heilbehandlungen müssen von einem staatlich anerkannten
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten,
Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden,
Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister oder
Podologen durchgeführt werden.
Ein Verzeichnis über die Höchstsätze können Sie bei
Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle anfordern.
Hilfsmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)
Hilfsmittel sind Gegenstände, die möglichst weitgehend die
Aufgaben eines nicht oder nicht voll funktionsfähigen Körperorgans
übernehmen oder ausgefallene oder verminderte
Körperfunktionen ergänzen oder erleichtern. Hilfsmittel müssen
vor der Beschaffung ärztlich verordnet werden und geeignet
sein, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes
zu lindern, zu bessern, zu beheben oder zu beseitigen. Beihilfefähig
sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen
für die Anschaffung von Hilfsmitteln und Geräten zur
Selbstbehandlung und Selbstkontrolle - ggf. im Rahmen von
Höchstbeträgen -, wenn sie ärztlich verordnet und in einem
besonderen Katalog (Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV) aufgeführt
sind.
Kosten für Betrieb und Unterhaltung von Hilfsmitteln und
Geräten sind nur beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines
Kalenderjahres über 100 EUR hinausgehen. Für Reparaturen
ist keine ärztliche Verordnung erforderlich. Nicht beihilfefähig
sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen,
die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Gegenstände,
die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind
(z. B. Bandscheibenmatratzen, Bestrahlungslampen, Blutdruckmessgeräte,
Fieberthermometer, Fitnessgeräte, Gesundheitsschuhe,
Heizkissen und -decken, Mundduschen,
elektrische Zahnbürsten, staubdichte Matratzenbezüge, Bettwäsche
für Allergiker, Rheumawäsche, Wärmedecken und -
flaschen) sind keine Hilfsmittel im Sinne der BhV.
Zu Eigenbehalten siehe Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen
- § 12 BhV.
Sehhilfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)
Aufwendungen für Brillen und Kontaktlinsen sind beihilfefähig
für
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
- Erwachsene, deren Sehschärfe auf jedem Auge bei
bestmöglicher Korrektur trotz Verwendung von Sehhilfen
maximal 30 % beträgt oder die unter erheblichen
Gesichtsfeldausfällen leiden.
Für diesen Personenkreis sind die Aufwendungen für die
Beschaffung von Brillen und unter besonderen Voraussetzun
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gen für Kontaktlinsen im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig,
wenn bei der erstmaligen Beschaffung eine vorherige
schriftliche Verordnung durch den Augenarzt erfolgt ist. Bei
Erwachsenen muss auch bei weiteren Beschaffungen stets
eine vorherige augenärztliche Verordnung vorgelegt werden.
Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen
genügt bei Kindern die Refraktionsbestimmung durch
einen Augenoptiker, wenn nicht aufgrund einer medizinischen
Indikation erstmals besondere Gläser oder Kontaktlinsen
erforderlich sind. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung
sind bis zu 13 EUR je Sehhilfe beihilfefähig.
Die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung sind nur bei
dem o. g. Personenkreis und nur dann beihilfefähig, wenn bei
gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen
Brille drei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraumes
die Ersatzbeschaffung ggf. nur der Gläser - notwendig
geworden ist, weil
- sich die Sehschärfe geändert hat,
- die bisherige Brille verlorengegangen oder unbrauchbar
geworden ist oder
- sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.
Aufwendungen für Brillenfassungen sind nicht beihilfefähig.
Zur Feststellung der beihilfefähigen Aufwendungen ist in jedem
Fall eine Aufteilung der Brillenkosten erforderlich in
- Kosten für die Fassung (nicht beihilfefähig),
- Kosten für entspiegelte Gläser in weiß (in der gekauften
Qualität),
- Mehrkosten für Tönung,
- Mehrkosten für Leicht- oder Kunststoffgläser.
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Bildschirmbrillen,
Brillenetuis und Brillenversicherungen.
Mehraufwendungen für Kontaktlinsen können nur in medizinisch
zwingenden Ausnahmefällen bei bestimmten Indikationen
im Rahmen von Höchstbeträgen als beihilfefähig anerkannt
werden. Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen
sind nicht beihilfefähig.
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
ein weiteres Informationsblatt.
Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV)
Krankenanstalten bieten Regel- und Wahlleistungen an. Beihilfefähig
sind die Kosten in Höhe der Pflegesätze für allgemeine
Krankenhausleistungen, Fallpauschalen, Sonderentgelte.
Aufwendungen für Wahlleistungen (z. B. Zweibettzimmer oder
Wahlarztbehandlung) sind nicht beihilfefähig. Ausgenommen
sind nur Aufwendungen für Wahlleistungen von Personen, die
unter Art. 131 des Grundgesetzes fallen.
Die Kosten für Leistungen bei Behandlungen in
(Privat-)Krankenanstalten, die weder die Bundespflegesatzverordnung
noch das Krankenhausentgeltgesetz anwenden,
sind bis zur Höhe der Aufwendungen für vergleichbare Behandlungen
in Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig.
In Niedersachsen sind als Krankenhäuser der Maximalversorgung
die Universitätskliniken (Medizinische Hochschule
Hannover und Universitätsklinik Göttingen) anzusehen.
Vorübergehende häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV)
Die nach ärztlicher Bescheinigung über Art, Dauer und Stundenzahl
notwendigen Pflegekosten für Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung sowie für Behandlungspflege
sind bis zur Höhe der Kosten für eine vollbeschäftigte Berufspflegekraft
beihilfefähig bei
- Pflege durch Berufs- oder geeignete Ersatzpflegekräfte,
- Pflege durch Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne,
Schwiegertöchter, Schwiegereltern und Geschwister
des/der Pflegebedürftigen, wenn wegen der
Pflege eine mindestens halbtägige Berufstätigkeit aufgegeben
wird und dadurch ein Ausfall an Arbeitseinkommen
eintritt. Beihilfefähig sind dann die Kosten in Höhe
des pflegebedingten Verdienstausfalls, wobei Obergrenze
die durchschnittlichen Kosten einer Berufspflegekraft
– zuzüglich notwendiger Fahrtkosten – sind.
Grundpflege umfasst z. B. Waschen, Betten, Körperpflege,
Bewegungsübungen. Hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet
z. B. Kochen, Einkaufen, Reinigen der Wohnung. Die
Grundpflege muss überwiegen.
Zu Abzugsbeträgen siehe Eigenbehalte und Belastungsgrenze
- § 12 BhV.
Familien- und Haushaltshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV)
Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind
bis zum Betrag von 6 EUR stündlich, höchstens 36 EUR täglich
beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die den Haushalt
führende nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Person
(Ausnahme: Alleinerziehende) wegen stationärer Unterbringung
oder Todes den Haushalt nicht weiterführen kann und
die beihilfeberechtigte Person pflegebedürftig ist oder im
Haushalt mindestens ein Kind unter 12 Jahre oder eine/ein
pflegebedürftige/r Angehörige/r verbleibt und keine andere im
Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
ein weiteres Informationsblatt.
Beförderungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV)
Die Beförderungskosten sind beihilfefähig bis zur Höhe der
Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
für Fahrten
- im Zusammenhang mit stationären Leistungen (z. B.
Krankenhausaufenthalte); Aufwendungen für Verlegungen
zwischen Krankenhäusern sind nur aus zwingenden
medizinischen Gründen oder mit vorheriger Genehmigung
der Beihilfestelle berücksichtigungsfähig,
- die als Rettungsfahrten zum Krankenhaus erfolgen, auch
wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
- von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen
Angehörigen, die während der Fahrt eine besondere
Betreuung benötigen oder bei denen dies zu erwarten ist
(Krankentransport)
- zu ambulanten Behandlungen in Ausnahmefällen nach
vorheriger Genehmigung durch die Beihilfefestsetzungsstelle.
Ausnahmefälle sind insbesondere Dialysebehandlungen
sowie onkologische Strahlen- und Chemotherapien,
- zu ambulanten Krankenhausbehandlungen sowie vorund
nachstationären Behandlungen, und ambulanten Operationen,
wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre
Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird
oder diese nicht durchführbar ist, bis zu einer Höhe von
200 EUR je einfache Fahrt.
Bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln
sind mögliche Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen.
Höhere Beförderungskosten - insbesondere für andere
Verkehrsmittel - dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie
unvermeidbar waren; wird in diesen Fällen ein privater PKW
benutzt, ist höchstens der Betrag der Wegstreckenentschädigung
nach dem Bundesreisekostengesetz beihilfefähig.
Zu Eigenbehalten siehe Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen
- § 12 BhV.
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Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten
ärztlichen Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 10 BhV)
Die Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten
ärztlichen Leistungen ist bis zum Höchstbetrag von 26 EUR
täglich beihilfefähig. Ist eine Begleitperson erforderlich, so
gelten auch für diese die Höchstbeträge. Die Unterkunft und
Verpflegung bei einer ärztlich verordneten Heilbehandlung in
einer Einrichtung, die der Betreuung und Behandlung von
Kranken oder Behinderten dient, ist bis zur Höhe von
5,50 EUR täglich beihilfefähig.
Künstliche Befruchtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 13)
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich
der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind in
bestimmtem Umfang beihilfefähig. Die Regelungen des § 27a
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Krankenkasse die Beihilfefestsetzungsstelle
tritt. Der Behandlungsplan muss vor Beginn
der Behandlung von der Beihilfefestsetzungsstelle genehmigt
werden.
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
ein weiteres Informationsblatt.
Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte
Behandlungsmethoden (§ 6 Abs. 2 BhV)
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung
oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannten Methode kann begrenzt oder ausgeschlossen
werden.
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
ein weiteres Informationsblatt.
Sanatoriumsbehandlungen (§ 7 BhV)
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen sind höchstens
für drei Wochen - unter Beachtung der Voranerkennungspflicht
- in Abständen von vier Jahren beihilfefähig. In kürzeren
Zeitabständen können Sanatoriumsbehandlungen nur
unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen als beihilfefähig
anerkannt werden. Ein vorheriger Abbruch des Sanatoriumsaufenthaltes
aus nicht medizinischen Gründen führt
zum Verlust der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen.
Beihilfefähig sind die Arztkosten, Aufwendungen für Arzneimittel
(ggf. abzüglich der Eigenanteile), Heilbehandlungen,
Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Pflege bis zum
niedrigsten Satz des Sanatoriums, Beförderungskosten in
begrenzter Höhe, Kurtaxe und die Kosten für den ärztlichen
Schlussbericht sowie ggf. die Kosten für eine Familien- und
Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts.
Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit
behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 v. H. des niedrigsten
Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Bei Kindern genügt die
amts- oder vertrauensärztliche Feststellung, dass wegen des
Alters des Kindes und seiner Langzeittherapie erfordernden
schweren Erkrankung zur stationären Nachsorge eine Begleitperson
aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Zu Eigenbehalten siehe Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen
- § 12 BhV.
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
ein weiteres Informationsblatt.
Heilkuren (§ 8 Abs. 1 bis 6 BhV)
Aufwendungen für Heilkuren können nur für den Bediensteten
selbst anerkannt werden. Bei Versorgungsempfängerinnen
oder Versorgungsempfängern und deren Angehörigen
sind Heilkuren grundsätzlich nicht beihilfefähig. Beihilfefähig
sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für
höchstens 3 Wochen bis zu 16 EUR täglich. Für Begleitpersonen
von Schwerbehinderten sind unter bestimmten Voraussetzungen
die Aufwendungen bis zu 13 EUR täglich beihilfefähig.
Sofern Aufwendungen pauschal in Rechnung gestellt
werden und eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger
besteht, sind die pauschalberechneten Aufwendungen
beihilfefähig. Die weitere Erstattung erfolgt wie
bei einer Sanatoriumsbehandlung.
Zu Eigenbehalten siehe Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen
- § 12 BhV.
Mutter-Kind-Kuren (§ 8 Abs. 7 BhV)
Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-
Kuren in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung
des Müttergenesungswerks oder einer gleichwertigen Einrichtung,
sind wie bei Heilkuren für Beihilfeberechtigte und
berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. Dies gilt
auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.
Dauernde Pflegebedürftigkeit (§ 9 BhV)
Dauernd pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen
Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem
Maße der Hilfe bedürfen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit
sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche,
teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Die Pflegeversicherungen
bzw. Pflegekassen sind für die Feststellung
der Pflegebedürftigkeit zuständig.
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
weitere Informationsblätter.
Hospizaufenthalte (§ 9 a BhV)
Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige,
die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch
auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder
teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische
Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante
Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht
erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind auf Grund
einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung
(einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen
jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die
gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Darüber hinaus
können Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit erbracht
werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen
erbringt. Die Beihilfe ist zu mindern, wenn unter Anrechnung
der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen
kalendertäglichen Kosten überschritten werden.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten
(§ 10 BhV)
Beihilfefähig sind
- bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres die
Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung
des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung
zwischen dem vollendeten
13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die
Untersuchung auch bis zu 12 Monate vor und nach diesem
Zeitintervall durchgeführt werden kann,
- bei Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres, bei Männern
vom Beginn des 45. Lebensjahres an einmal jährlich
die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von
Krebserkrankungen,
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- bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres
an die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere
zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und
Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Diese
Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig.
Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen sind
grundsätzlich beihilfefähig; ausgenommen jedoch solche aus
Anlass privater in Gebiete außerhalb der Europäischen Union.
Geburtsfälle (§ 11 BhV)
Die Aufwendungen sind beihilfefähig für die Schwangerschaftsüberwachung,
die notwendigen Arztkosten sowie die
verordneten Arzneimittel und Heilbehandlungen, die Krankenhausleistungen
bzw. die Kosten einer Hausentbindung
einschließlich der Hebammengebühren, im Bedarfsfall die
Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe und die Beförderungskosten.
Abzugsbeträge und Belastungsgrenzen (§ 12 BhV)
Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich
um zehn vom Hundert der Kosten, mindestens um 5 EUR,
höchstens um 10 EUR, jeweils um nicht mehr als die tatsächlichen
Kosten bei
- Arznei- und Verbandmitteln. Maßgebend für den Abzugsbetrag
ist der Apothekenabgabepreis bzw. der Festbetrag
der jeweiligen Packung (Einheit) des verordneten
Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen
(rep.) bzw. bei der Abgabe der verordneten
Menge in mehreren Packungen. Die Abzugsbetragsregelung
gilt unabhängig vom Bezugsweg des Arzneiund
Verbandmittels,
- Hilfsmitteln im Sinne von § 6 Abs.1 Nr. 4 BhV. Dieser
Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn Höchstbeträge für
Hilfsmittel festgesetzt sind (z. B. Sehhilfen für Kinder,
Hörgeräte),
- zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln höchstens um 10
EUR je Monatsbedarf und Indikation. Der Mindestabzug
von 5 EUR gilt hier nicht,
- Fahrtkosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV sowie
um 10 EUR je Kalendertag bei
- vollstationären Krankenhausleistungen nach § 6 Abs. 1
Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 BhV und Anschlussheilbehandlungen
höchstens für insgesamt 28
Tage im Kalenderjahr,
- Sanatoriumsaufenthalten (Aufwendungen nach § 7 Abs.
1 Nr. 2 BhV),
- Heilkuren, bei denen die Aufwendungen nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 BhV und Unterkunft und Verpflegung pauschal
in Rechnung gestellt werden und eine Preisvereinbarung
mit einem Sozialleistungsträger besteht (Aufwendungen
nach § 8 Abs. 2 Satz 3 BhV).
- um zehn vom Hundert der Kosten und 10 EUR je Verordnung
für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr der Inanspruchnahme
bei häuslicher Krankenpflege nach § 6
Abs. 1 Nr. 7 BhV.
Je Kalendervierteljahr (Quartal) ist bei jeder jeweils ersten
Inanspruchnahme von ärztlichen oder psychotherapeutischen
und zahnärztlichen Leistungen durch den Beihilfeberechtigten
und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils ein
Betrag in Höhe von 10 Euro von der Beihilfe abzuziehen.
Dieser Betrag, der der Praxisgebühr nachgebildet ist, ist nicht
in der Arztpraxis zu entrichten, sondern wird im Rahmen der
Beihilfegewährung vom NLBV abgezogen.
Eigenbehalte sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen für
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen
Fahrtkosten,
- Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden
und der Entbindung,
- ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten,
- Leistungen, soweit für Heilbehandlungen und Hilfsmittel
vom Bundesministerium des Innern beihilfefähige
Höchstbeträge festgesetzt worden sind.
Eigenbehalte sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag
nicht mehr von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen,
soweit die/der Beihilfeberechtigte und seine berücksichtigungsfähigen
Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze
überschreiten (§ 12 Abs. 2 BhV).
Bei Ihrer Beihilfefestsetzungsstelle erhalten Sie im Bedarfsfall
ein weiteres Informationsblatt.
Auslandsbehandlung (§ 13 BhV)
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen
nach § 6 und §§ 9 bis 11 handelt und wie sie in
Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und
beihilfefähig gewesen wären. Soweit ein Beleg inhaltlich nicht
den im Inland geltenden Anforderungen entspricht, kann die
Festsetzungsstelle im Rahmen des Satzes 1 nach billigem
Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen feststellen,
wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Bescheinigung
des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten
Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege,
vorlegt. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen
beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer
Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich
durchgeführt.
Aufwendungen für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführte Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren
sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn bei Antritt der Reise
1. bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis
Ausland aufgeführt ist, die Voraussetzungen des
§ 8 vorliegen und
2. bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten
nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen der wesentlich
größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen
Union zwingend notwendig ist.
Beihilfebemessungssatz (§ 14 BhV)
Die Beihilfe wird nach einem personenbezogenen v.H.-Satz
berechnet. Maßgebend für die Ermittlung des v.H.-Satzes
sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens
der beihilfefähigen Aufwendungen. Von Beihilfeberechtigten
wird erwartet, dass sie sich und ihre Familie mit einem angemessenen
Beitrag krankenversichern, damit sie nicht durch
Krankheits-, Pflege-, oder Geburtsfälle in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten.
Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen,
die entstanden sind für
1. die beihilfeberechtigte Person 50 v. H
2. die beihilfeberechtigte Person bei mindestens
zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 v. H.
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der
Bemessungssatz nur bei einer von ihnen zu bestimmenden
Person 70 v. H.
3. den berücksichtigungsfähigen nicht selbst
beihilfeberechtigten Ehegatten 70 v. H.
4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine
selbst beihilfeberechtigte Waise 80 v. H.
5. die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen
(hierzu gehört z. B. auch die Witwe
oder Witwer einer verstorbenen Beamtin oder
eines Beamten oder Ruhestandsbeamten) 70 v. H.
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Bei individuellem Leistungsausschluss oder bei Leistungseinstellungen
durch die Krankenkasse erhöht sich der Bemessungssatz
um 20 v. H. auf höchstens 90 v. H. Er erhöht sich
nicht, wenn z. B. der Leistungsausschluss durch den Wechsel
der Krankenversicherung eintritt.
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
(mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie
Pflichtversicherte) erhöht sich der Bemessungssatz auf 100
v. H. der nach Abzug der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen
Aufwendungen. Der Bemessungssatz wird nicht
auf 100 v. H. erhöht, wenn ein monatlicher Zuschuss zum
Krankenkassenbeitrag von mindestens 21 EUR gewährt wird.
Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung
ein Zuschuss von mindestens 41 EUR monatlich gewährt,
ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 v. H. Es besteht
jedoch die Möglichkeit, auf den Beitragszuschuss ganz oder
teilweise zu verzichten. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte
an den Leistungsträger (z. B. Rentenversicherungsanstalt).
Zu Ihrer Information möchte ich noch darauf hinweisen, dass
Sie innerhalb von 6 Monaten nach Berufung in das Beamtenverhältnis
oder der Feststellung einer Behinderung die Möglichkeit
haben, sich im beihilfekonformen Standardtarif der
privaten Krankenversicherung zu versichern (§ 257 Abs. 2a
Nr. 2c SGB V). Für weitere Informationen wenden Sie sich
bitte an ein privates Krankenversicherungsunternehmen.
Begrenzung der Beihilfe (§ 15 BhV)
Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass
gewährten Leistungen aus einer Kranken- und Pflegeversicherung,
aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglicher
Vereinbarung die dem Grunde nach beihilfefähigen
Aufwendungen (das sind nicht nur die angemessenen, sondern
auch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen) nicht
übersteigen. Überschreiten Beihilfe und Erstattungen zusammen
die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, ist
die Gesamtbeihilfe um den Überschussbetrag zu kürzen.
Die zustehenden Leistungen müssen von der beihilfeberechtigten
Person nachgewiesen werden.
Sofern Sie privat versichert sind, legen Sie bitte bei der erstmaligen
Antragstellung Ihren Versicherungsschein vor. Aus
diesen Unterlagen müssen die Leistungen in v. H.-Sätzen
ersichtlich sein. Von in gesetzlichen Krankenkassen versicherten
Personen müssen die Erstattungen der Krankenkasse
zu den einzelnen Kostenrechnungen usw. vorgelegt werden.
Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
(§ 16 BhV)
Bis zum Zeitpunkt bzw. in Unkenntnis des Todes des Beihilfeberechtigten
von der Beihilfestelle abgesandte Beihilfebescheide
werden aus Anlass des Todes nicht zurückgenommen.
Die daraufhin zu zahlenden Beihilfen stehen den Erben uneingeschränkt
zu. Wird der Beihilfebescheid erst abgesandt,
nachdem die Todesanzeige bei der Beihilfestelle eingegangen
ist (Eingangsstempel der Poststelle), steht die Beihilfe
nicht mehr zu; auch dann nicht, wenn das Bescheiddatum vor
dem Todestag liegt.
Nach dem Tod eines Beihilfeberechtigten haben der hinterbliebene
Ehegatte oder die Kinder des Verstorbenen einen
Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen,
die dem Verstorbenen vor seinem Tode noch entstanden
waren, (§ 16 Abs. 1 BhV). Die Beihilfe wird demjenigen gewährt,
der die Originalbelege zuerst vorlegt.
Andere als die in § 16 Abs. 1 BhV bezeichneten Personen
erhalten nach § 16 Abs. 2 BhV eine Beihilfe nur, soweit sie
die von dritter Seite berechneten Aufwendungen bezahlt haben
und die Originalbelege vorlegen. Rechnungen, die zu
Lebzeiten des Verstorbenen bezahlt wurden, sind nur beihilfefähig,
wenn die Aufwendungen von Erben - Nachweis durch
den Erbschein - geltend gemacht werden. Gläubiger gehören
nicht zu den anderen Personen im Sinne des § 16 Abs. 2
BhV.
Verfahren (§ 17 BhV)
Die Beihilfe wird auf schriftlichen Antrag der beihilfeberechtigten
Person gewährt; für die Antragstellung verwenden Sie
bitte den dafür vorgesehenen Beihilfeantrag.
Antragsformulare erhalten Sie bei den Zentralen Informationsund
Beratungsstellen (ZIB) in den Standorten des NLBV. Sie
finden den Beihilfeantrag und weitere Hinweisblätter auch auf
der Internetseite www.nlbv.niedersachsen.de.
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die mit dem
Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr
als 200 EUR betragen. Erreichen die Aufwendungen aus
10 Monaten diese Summe nicht, kann nach Ablauf von
10 Monaten (ausgehend von den Rechnungsdaten bzw. der
Kaufdaten bei Heilmitteln) eine Beihilfe gewährt werden, wenn
die Aufwendungen 15 EUR übersteigen.
Auf die Ausschlussfrist von einem Jahr wird ausdrücklich
hingewiesen. Hiernach kann eine Beihilfe nur gewährt werden,
wenn die Aufwendungen innerhalb eines Jahres (in
Todesfällen für 1 Jahr ab Todestag), nachdem sie entstanden
sind (Ausstellungsdatum der Rechnung, Kaufdatum des Medikaments
oder Hilfsmittels), geltend gemacht werden. Maßgebend
ist der Antragseingang bei der Beihilfefestsetzungsstelle
(Eingangsstempel der Poststelle).
Legen Sie bitte Originalrechnungen/Originalverordnungen,
Durchschriften oder beglaubigte Abschriften vor. Die Belege
müssen für die Beihilfefestsetzungsstelle nachprüfbar sein.
Sie müssen deshalb folgende Angaben enthalten: der/die
Rechnungsaussteller/in, die behandelte Person, den Rechnungsbetrag,
das Rechungsdatum, die gewährten Leistungen
(spezifiziert), bei Krankheitsaufwendungen die Diagnose und
den Zeitraum der Behandlung.
Beihilfen zu Aufwendungen für Kinder werden bei mehreren
beihilfeberechtigten Personen nur demjenigen gewährt, der
die Originalbelege zuerst vorlegt.
Auf Antrag können Abschlagszahlungen, insbesondere bei
Krankenhausaufenthalten, gewährt werden.
Ist die/der Beihilfeberechtigte aus Krankheits- oder anderen
Gründen zur Unterzeichnung des Antrags nicht imstande, ist
der Antrag von einer hierzu bevollmächtigten Person (Betreuer)
zu unterschreiben. Die schriftliche Vertretungsvollmacht ist
beizufügen. Solange die Willensbildung des Beihilfeberechtigten
zur Erteilung einer Vertretungsvollmacht derart eingeschränkt
ist, dass er selbst einen Vertreter nicht mehr
bestimmen kann, muss das durch einen Arzt bescheinigt
werden. Falls eine Änderung des Gesundheitszustandes nicht
absehbar ist, bedarf es der Bestellung eines Betreuers durch
das zuständige Amtsgericht.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.nlbv.niedersachsen.de im Internet.
Die Beihilfevorschriften sind in der jeweils neuesten Fassung erhältlich im Fachbuchhandel und beim Pinkvoss Verlag, Postfach 81 04 50, 30504 Hannover.
Für weitere Erläuterungen steht Ihnen Ihre Beihilfestelle - auch telefonisch - gern zur Verfügung.
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