Beihilfe: Die Praxisgebühr und das Beihilferecht

 

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Beihilfe: Die Praxisgebühr und das Beihilferecht 

Zum 1. Januar 2013 ist die Praxisgebühr pro Quartal für einen Arztbesuch für gesetzlich Krankenversicherte weggefallen. GKV-Versicherte, die regelmäßig zum Arzt gehen (oder gehen müssen), sparen künftig bis zu 40 Euro im Jahr. 

Damit war zu erwarten, dass es auch bei der Beihilfe des Bundes und der Länder zu Änderungen im Umgang mit der Praxisgebühr kommen wird. Da das Beamtenrecht aber föderal ausgerichtet ist, lässt es sich dort kaum machen, eine Regelung zum gleichen Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Selbst dann nicht, wenn das Vorhaben in allen politischen Lagern begrüßt wurde. Im Ernstfall können bis zu 17 verschiedene Regelungen entstehen (Bund und 16 Länder). 

Während im Bund der analoge Eigenbehalt (Praxisgebühr) zeitgleich abgeschafft wurde, steht in zahlreichen Bundesländern eine Entscheidung noch aus. 

Seit Einführung der umstrittenen Praxisgebühr im Jahr 2004 wurden Beamtinnen und Beamten des Bundes zehn Euro pro Quartal für ärztliche Leistungen von der Erstattung ihrer Aufwendungen abgezogen. Dies führte zu einer deutlichen Ersparnis der Behörden bei den Ausgaben für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle. In Bremen hat der Senat die Absenkung des Eigenhalts von 150 Euro auf 100 Euro beschlossen, die schleswig-holsteinische Landesregierung plant ebenfalls eine Reduzierung um 40 Euro. In den übrigen Ländern stehen diesbezügliche Regelungen bislang aus. 

Vertieft man die Darstellung des Sachverhalts, kommt man nicht um eine Erläuterung der beihilferechtlichen Regelungen des Selbstbehalts herum. Es gibt ihn in verschiedenen Ausprägungen: Selbst- bzw. Eigenbehalt analog der früheren Praxisgebühr, oder vergleichbar der Zuzahlung bei Arzneimitteln oder Kuren, aber auch in Form der meist nach Besoldungsgruppe gestaffelten Kostendämpfungspauschale. In der Konsequenz geht es dabei immer um die Einsparung von Kosten, da der Beamtin bzw. dem Beamten von der Beihilfeerstattung ein Betrag in bestimmter Höhe abgezogen wird. 

Das Beihilferecht war noch nie bundeseinheitlich geregelt. Der Einzelfall „Abschaffung der Praxisgebühr“ und „Übertragung auf die Beihilfe“ zeigt aber mehr als deutlich, wie sehr das föderale Auseinandertriften von Vorschriften des Bundes und der Länder mit bis zu 17 verschiedenen Regelungen in Gang gekommen ist. 

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Quelle: HUK-Newsletter, Ausgabe II/2013


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