Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

 

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Beamtenversorgungsgesetz : § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen 

§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder nach dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht nicht gewährt. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

48.1
Der Höchstbetrag des Ausgleichs ist auch im Fall des Satzes 2 zugrunde zu legen, wenn das Fünffache der Dienstbezüge des letzten Monats diesen Betrag übersteigt.

Hinweise:
a) Waren die Dienstbezüge im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Teilzeitbeschäftigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2) herabgesetzt, sind der Berechnung des Ausgleichs die ungekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen.
b) War der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubt, sind Dienstbezüge des letzten Monats die Dienstbezüge, die er nach seinem (ggf. hinausgeschobenen) Besoldungsdienstalter erhalten würde, wenn er am Tage vor dem Beginn des Ruhestandes wieder in vollem Umfange Dienst geleistet hätte.
c) Der Ausgleich unterliegt nicht der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften (§ 48 wird nicht von § 63 erfasst).

48.2
Waren die Dienstbezüge des letzten Monats nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften (§ 8 BDG oder entsprechendes Landesrecht) gekürzt, ist auch der Ausgleich entsprechend zu kürzen.


 

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