Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

7.0
Hinweise:
Für die Rechtsverhältnisse der vor dem I. Januar 1977 in den Ruhestand getretenen Beamten vgl. § 69.
Für Versorgungsfälle, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. Dezember 1998 eingetreten sind, vgl. die §§ 69a und 69c Abs. I.
Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 - BeamtVGÄndG 1993 - (BGBI. I S. 2442) ist auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Oktober 1994 eingetreten sind, anzuwenden.

7.1.1
Voraussetzung für die Anrechnung der Dienstzeit als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amt als Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sowie als parlamentarischer Staatssekretär i. S. d. § 6 Abs. 3 Nr. 3 ist nach Satz 1 Nr. 1 eine Vollbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung - unabhängig vom Rechtsgrund und Beschäftigungsumfang - scheidet aus.

7.1.2
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis neu zu berechnen. Wird eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes erforderlich, ist sie mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen.

Hinweise:
Eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes ist erforderlich, wenn ohne Zeiten nach § 7 der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht wird.

7.1.3
Hinweise:
Hat ein Ruhestandsbeamter eine Tätigkeit i. S.d. § 6 Abs. 3 Nr. 4 ausgeübt, erfolgt die Regelung beim Zusammentreffen mit der deutschen Versorgung nach § 56. Im Übrigen gilt Tz 6.3.2 entsprechend.

7.2.
Hinweise:
Zu Satz 2 wird auf die Tz 6.1.5 bis 6.1.2 und 6.2.1 bis 6.2.3 verwiesen.


 

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