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Antragsfrist
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Maßgeblich ist bei Rezepten das Kaufdatum bei Rechnungen das Datum der erstmaligen Ausstellung der Rechnung.
Wichtiger Hinweis zur Jahresfrist: Es gilt nicht das Antragsdatum, sondern das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle, beispielsweise Bundesverwaltungsamt.
Schriftlicher Antrag
Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Hierfür sind die Vordrucke der Beihilfestelle zu verwenden. Der Beihilfeantrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Den Beihilfeantrag finden Sie meistens auf den Internetseiten der Beihilfestellen. Eine elektronische Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich.
Belege
Die Aufwendungen sind durch Rechnungsbelege nachzuweisen. Kopien der Belege sind grundsätzlich ausreichend.
Einreichungsgrenze
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen. Die Beihilfestelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
Nachweis einer Krankenversicherung
Der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle nachzuweisen.
Zum laufenden Nachweis des Versicherungsschutzes ist alle fünf Jahre ein aktueller Versicherungsnachweis vorzulegen.
Für Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bzw. die Beihilfe-Hotline in der für Sie zuständigen Beihilfestelle unter der bekannten Nummer gerne zur Verfügung.
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