Begründung zum Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)

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Begründung zum Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)

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Begründung des o.a. Gesetzes

Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung

Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip erfordert eine regelmäßige Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungs-empfängerinnen und Versorgungsempfänger an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Einer der maßgeblichen Einflussfaktoren ist die Entwicklung der Entgelte für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.

Dem gesetzlichen Auftrag aus § 16 HBesG entsprechend ist die Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Daher sollen die Besoldungs- und Ver-sorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15. Oktober 2021 zeitgleich und systemgerecht in zwei Schritten in den Jahren 2022 und 2023 angehoben werden. Der im Tarifbereich für das Jahr 2023 verein-barte Mindestbetrag wird dabei volumen- und systemgerecht in die lineare Anpassung übertragen. So nehmen alle Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter gleichmäßig an der linearen Anpassung teil und Verwerfungen im Besoldungsgefüge werden vermieden. Dies trägt dem Grundsatz der vertikalen Besoldungsgerechtigkeit und dem Gebot der internen Systemge-rechtigkeit Rechnung.

Die Anpassung der Besoldung entsprechend dem Tarifergebnis dient dem Zweck, einer Abkop-pelung der Besoldung und Versorgung von der Tarifentwicklung entgegen zu wirken. Die (wei-tere) Ausgestaltung anhand der Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtspre-chung festgelegt hat, wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Die Beamtenversorgung knüpft an die Entwicklung in der Besoldung stets systembedingt an. Da-her gilt für die Gesamtabwägung das für die Besoldung Gesagte entsprechend.

II. Wesentlicher Inhalt

Die Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind zuletzt durch das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2019/2020/2021) vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110) erhöht worden.

Die Besoldung wird entsprechend dem linearen Tarifergebnis zum 1. August 2022 um 2,2 % und zum 1. August 2023 um weitere 1,89 % erhöht. Zeitgleich und linear erhöhen sich die Anwär-tergrundbeträge in gleicher prozentualer Höhe.
Außerdem wird, ebenso wie im Tarifbereich, zum 1. Januar 2022 eine Zulage im Pflegedienst des Justizvollzugs eingeführt, die den besonderen Anforderungen der Beamtinnen und Beamten, die in diesen Bereichen eingesetzt werden, gleichermaßen angemessen Rechnung trägt.

Die Versorgungsbezüge werden im Rahmen des Hessischen Versorgungsanpassungsgesetzes 2022/2023 entsprechend erhöht.

Darüber hinaus werden die Mehrarbeitsvergütungssätze allgemein und im Polizeibereich entspre-chend linear und zeitgleich angepasst.

Zudem wird in Entsprechung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen vom 15. Oktober 2021 zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.000 € an die Empfänge-rinnen und Empfänger von Dienstbezügen sowie in Höhe von bis zu 500 € an die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen gezahlt.

III. Begründung

Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und ihre Familien lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Er hat ihnen einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums bzw. der Richterstellung für die Allgemeinheit, entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation sind außerdem die Attraktivität der Dienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die von der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber geforderte Aus-bildung und die entsprechende Beanspruchung von Bedeutung.

Bei der Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung kommt dem Gesetzgeber ein wei-ter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Struktur und Höhe der Besoldung zu. Dabei sind nicht nur die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch innerhalb einer Gesamtschau weitere Determinanten, wie die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, miteinzubeziehen.

Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt hierbei ist die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, um allen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede zwischen den Statusgruppen, langfristig eine vergleichbare Bezügeentwicklung zu gewähren.

Nach dem Tarifabschluss vom 15. Oktober 2021 in Hessen ist es deshalb geboten, eine unterschiedliche Entwicklung der Entgelte und Bezüge abseits der strukturellen Unterschiede der Rechtsverhältnisse beider Statusgruppen zeitnah zu verhindern. In einem ersten Schritt soll zu-nächst die Besoldung zeit-, volumengleich und systemgerecht entsprechend der tariflichen Einigung angepasst werden. Denn der verfassungsrechtlich verbürgte Gestaltungsspielraum besteht nicht nur in materieller Hinsicht, sondern eröffnet dem Besoldungsgesetzgeber auch einen zeitlichen Spielraum. Es besteht keine Verpflichtung, alle längerfristig erforderlichen Anpassungen in einem Schritt vorzunehmen. Aus diesem Grund wird mit diesem Gesetzentwurf zunächst der erste, notwendige Schritt vorgezogen, um einem Auseinanderentwickeln der Vergütung beider Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst entgegenzuwirken.

Die mit diesem Gesetz vorgesehenen linearen Anpassungen gelten sowohl hinsichtlich ihrer pro-zentualen Höhe, wie auch im Hinblick auf die Erhöhungszeitpunkte für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen. Damit wird ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt bei der Ermittlung einer ver-fassungsgemäßen Alimentation eingehalten. Denn innerhalb des Systems der Besoldung ist jeder Besoldungsgruppe ein bestimmter Wert immanent, die Besoldung ist folglich immer eine abge-stufte Besoldung. Um eine volumengleiche Übertragung zu gewährleisten, wurde der tariflich für das Jahr 2023 vereinbarte Mindestbetrag, wie bereits bei der Besoldungsanpassung für die Jahre 2019 bis 2021, in eine lineare Erhöhung umgerechnet.
Nur dadurch lässt sich die dem Besoldungssystem innewohnende innere Abstufung dauerhaft ge-währleisten. Verwerfungen im Gesamtsystem werden vermieden. Dies gilt ebenso für die Anwär-terinnen und Anwärter, statt Gewährung eines Festbetrags nehmen sie an der linearen Anpassung teil.

Die weitere Prüfung und Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes)

Zu Nr. 1 und Nr. 3 (§ 16 Abs. 2 und 3, Anlagen IV bis VIII)
Nr. 1 enthält die erforderlichen Änderungen der maßgeblichen Anspruchsgrundlagen für die Be-soldungsanpassung. Die in § 16 Abs. 2 genannten Bezüge erhöhen sich einheitlich zum 1. August 2022 um 2,2 Prozent. Hierzu gehören die Grundgehälter der Besoldungsordnungen A, B, W und R (Anlage IV) und C (Anlage VIII), die Beträge des Familienzuschlags (Anlage V) sowie die Beträge der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage (Anlage VII). Erhöht wer-den ebenfalls die Monatsbeträge der Überleitungstabelle in den Besoldungsgruppen der Besol-dungsordnung A (Anlage 1 zum Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetz). Die entsprechenden Anlagen werden zum 1. August 2022 ersetzt. Die Anwärtergrundbeträge (Anlage VI) werden im gleichen Umfang und zum gleichen Zeitpunkt linear angepasst. Durch die Gewährung der Pflegezulage für Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflege-dienst im mittleren Justizdienst (siehe Nr. 2) wird die Anlage VII bereits vorgeschaltet zum 1. Januar 2022 ersetzt.

Über die Verweisung des § 75 Hessisches Besoldungsgesetz werden ebenso die Bezüge nach fortgeltendem altem Recht von der linearen Erhöhung erfasst. Die Anpassung wird für alle Be-soldungsgruppen zum gleichen Zeitpunkt wirksam.
Nicht erhöht werden Auslandsbezüge, weil für die hessischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes gelten. Die jeweiligen Bezüge sowie die Grundgehaltsspannen nehmen ausschließlich an den für den Bund geltenden Erhöhungen teil.

Zu Nr. 2 (Änderung Vorbemerkung Nr. 8 zur Anlage I Besoldungsordnungen A und B)

Die verbeamteten Pflegekräfte im Justizvollzugsdienst erhalten, genauso wie die Tarifbeschäftig-ten in diesem Einsatzbereich, künftig ebenfalls eine Zulage monatlich in Höhe von 120 €, die im Beamtenbereich als Stellenzulage auszugestalten ist.

Die Bediensteten im Pflegedienst in den Justizvollzugseinrichtungen müssen erhöhte Anforderun-gen bei der Ausübung ihres Dienstes erfüllen. Die Zulage dient deshalb auch dem Zweck, die Attraktivität dieser Tätigkeit zu erhalten und zu steigern, um im Wettbewerb um Pflegekräfte einen Anreiz für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu bieten. In diesem Bereich herrscht deutschlandweit ein Mangel.

Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen dem Tarif- und Beamtenbereich ist anstelle einer Dynamisierung die Partizipation der Pflegezulage an der Sonderzahlung vorgesehen, wie es bei Stellenzulagen üblich ist.

Zu Art. 2 (Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2023)

Im Jahr 2023 soll die Besoldung in einem zweiten Schritt um 1,89 Prozent angepasst werden. Der gegenüber der linearen Erhöhung im Tarifbereich um 0,09 Prozentpunkte erhöhte Satz ist die Folge der notwendigen Umrechnung des Volumens der prozentualen Erhöhung und des verein-barten Mindestbetrags in eine lineare Anpassung. Die Anwärterbezüge werden im gleichen Umfang erhöht.

Zu Art. 3 (Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes)
Mit jeder Anpassung der Besoldung nach § 16 Abs. 2 HBesG sind auch die Grundgehaltssätze und Monatsbeträge der

Anlage 1 des HBesVÜG anzupassen. Es handelt sich um Folgeänderungen zu Art. 1 Nr. 1. Die ab 1. August 2022 gültige Anlage 1 enthält die angepassten Beträge.

Zu Art. 4 (Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2023)

Mit jeder Anpassung der Besoldung nach § 16 Abs. 2 HBesG sind auch die Grundgehaltssätze und Monatsbeträge der Anlage 1 des HBesVÜG anzupassen. Es handelt sich um Folgeänderungen zu Art. 2 Nr. 1. Die ab dem 1. August 2023 gültige Anlage 1 enthält die angepassten Beträge.

Zu Art. 5 (Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2022/2023)
Die Regelung dient dazu, die besoldungsrechtlichen linearen Erhöhungen entsprechend auf die versorgungsberechtigten Personen im Land Hessen zu übertragen. Nach Abs. 1 werden die ruhe-gehaltfähigen Dienstbezüge und sonstigen Versorgungsbestandteile erhöht, soweit diese an Bezü-geerhöhungen teilnehmen. Dazu zählen auch z.B. die Bemessungsgrundlage für das Altersgeld nach § 77 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes und die Überleitungszulagen nach § 6 Abs. 1, 4 und 5 HBesVÜG.

Zu Art. 6 (Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes)

Zu Nr. 1 (§ 40 Abs. 1 und 2)
Die Zahlbeträge für den Unfallausgleich werden bei einer Besoldungs- und Versorgungserhöhung zeitgleich und systemgerecht angepasst. Entsprechend den bisherigen Anpassungen des Unfal-lausgleichs nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes bei Erhöhung der Grundrente werden die Zahlbeträge auf volle Eurobeträge auf- bzw. abgerundet. Daher werden § 40 Abs. 1 und 2 HBe-amtVG entsprechend geändert.

Zu Nr. 2 a) bis c) (§ 56 Abs. 4)
Die Beträge für die Kindererziehungszuschläge werden bei einer Besoldungs- und Versorgungs-erhöhung angepasst. Deshalb wird § 56 Abs. 4 HBeamtVG entsprechend geändert.

Zu Nr. 3 (§ 57 Abs. 4)
Unterstützungsleistungen, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, sollen die politische und gesellschaftliche Anerkennung der schwierigen Arbeitsbedingungen während der Covid-19-Pandemie widerspiegeln. Mit der Regelung wird deklaratorisch klarge-stellt, dass es sich bei solchen besonderen Unterstützungszahlungen nicht um Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 HBeamtVG handelt. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Leistungen. Hauptsächlich betroffen sind erwerbstätige Hinterbliebene mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld.

Zu Art. 7 (Änderungen des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. August 2023)

Zu Nr. 1 (§ 40 Abs. 1 und 2)
Die Zahlbeträge für den Unfallausgleich werden bei einer Besoldungs- und Versorgungserhöhung zeitgleich und systemgerecht angepasst. Daher werden § 40 Abs.1 und 2 HBeamtVG entsprechend geändert.

Zu Nr. 2 a) bis c) (§ 56 Abs. 4)
Die Beträge für die Kindererziehungszuschläge werden bei einer Besoldungs- und Versorgungs-erhöhung angepasst. Deshalb wird § 56 HBeamtVG entsprechend geändert.

Zu Art. 8 (Hessisches Corona-Sonderzahlungsgesetz)

Der öffentliche Dienst ist während der COVID-19- Pandemie vielfältigen Herausforderungen aus-gesetzt, die mit lang andauernden und zusätzlichen Belastungen und zum Teil auch besonderen Risiken für die Bediensteten verbunden sind. Neben einem deutlich erhöhten Arbeitsaufkommen sind zur Bewältigung einer solchen Ausnahmesituation eine besondere Einsatz- und Verände-rungsbereitschaft der Bediensteten sowie ein außerordentlich hohes Maß an Flexibilität erforder-lich. Zur Abmilderung dieser zusätzlichen Belastungen, aber auch in Anerkennung der besonde-ren Leistungen, und des besonderen Einsatzes sollen den Besoldungsempfängerinnen und -emp-fängern – ebenso wie im Tarifbereich – Corona-Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG zusätzlich zu den Bezügen gewährt werden. Sie bleibt daher nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei. In besonders gelagerten Einzelfällen ist eine teilweise Steuerpflicht denkbar, sofern weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nr. 11a EStG fallen. Bedienstete, die in dem gesamten Zeitraum im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes beschäftigt waren, erhalten zwei Corona-Sonderzahlungen. Die Stichtage entsprechen denjenigen des Tarifvertrages über Corona-Sonderzahlung vom 15. Oktober 2021 und sorgen dadurch hinsichtlich der An-spruchsvoraussetzungen und der Anspruchshöhe für einen Gleichklang mit den Tarifbeschäftigten des Landes Hessen.

Zu § 1
Geregelt wird der sachliche und personelle Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Zu § 2
In der Vorschrift werden die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Erhalt der Corona-Sonderzahlung geregelt. Der Anspruch entsteht nur, wenn zu den genannten Zeitpunkten ein Dienstverhältnis bestanden hat. Zusätzlich muss in den genannten Zeiträumen zumindest an einem Tag ein Anspruch auf laufende Bezüge bestanden haben.

Die Corona-Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen beträgt 500 €, wenn am 15. Oktober 2021 ein Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und zudem an mindestens einem Tag in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat. Eine weitere Corona-Sonderzahlung in gleicher Höhe wird gewährt, wenn am 15. Januar 2022 ein Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bestanden hat und an mindestens einem Tag in dem in Abs. 2 genannten Zeitraum ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat. Für (vollbeschäftigte) Bedienstete, die die Anspruchsvoraussetzungen von Abs. 1 und 2 kumulativ erfüllen, beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung somit 1.000 €. Für (vollbeschäftigte) Be-dienstete, die nur eine der Anspruchsvoraussetzungen von Abs. 1 und 2 erfüllen, beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung 500 €.

Die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen (Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) beträgt jeweils 250 €. Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen.

Zu § 3
Es werden Regelungen für den Fall der Teilzeitbeschäftigung getroffen. Entsprechend der allge-meinen besoldungsrechtlichen Grundsätzen reduziert sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung ratierlich entsprechend der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

In Abs. 2 wird geregelt, gegen wen sich der Anspruch richtet. Dies ist bei zwischenzeitlichen Dienstherrnwechseln von Bedeutung.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass die Corona-Sonderzahlung als einmalige Geldleistung aus einem ganz besonderen Anlass keine Auswirkungen auf andere Besoldungsleistungen hat.

Zu § 4
Geregelt wird der Zahlungszeitpunkt. Die Corona-Sonderzahlungen werden mit den Februarbe-zügen ausgezahlt, unabhängig davon, ob ein Anspruch lediglich auf eine oder beide Corona-Sonderzahlungen besteht.

Zu § 5
Die Vorschrift regelt das In- und das Außerkrafttreten.

Zu Art. 9 (Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung 2022)
Mit der Vorschrift werden die linearen Besoldungserhöhungen zum 1. August 2022 um jeweils 2,2 Prozent auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung übertragen. Die Erhöhung erfolgt nach Maß-gabe des Art. 1 Nr. 1 (§ 16 Abs. 2 HBesG).
Zu Art. 10 (Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2023)

Mit der Vorschrift werden die linearen Besoldungserhöhungen zum 1. August 2023 um jeweils 1, 89 Prozent auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung übertragen. Die Erhöhung erfolgt nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 (§ 16 Abs. 2 HBesG).
Zu Art. 11 (Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung 2022)
Mit der Vorschrift werden die linearen Besoldungserhöhungen zum 1. August 2022 auf die Sätze der Polizeimehrarbeitsvergütung übertragen. Die Erhöhung erfolgt nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 1 (§ 16 Abs. 2 HBesG).
Zu Art. 12 (Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2023)
Mit der Vorschrift werden die linearen Besoldungserhöhungen zum 1. August 2023 auf die Sätze der Polizeimehrarbeitsvergütung übertragen. Die Erhöhung erfolgt nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 (§ 16 Abs. 2 HBesG).

Zu Art. 13 (Zuständigkeitsvorbehalt)
Dieser Artikel enthält den erforderlichen Zuständigkeitsvorbehalt für den Verordnungsgeber.

Zu Art. 14 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes. Abweichend hiervon wird in Nr. 1 das Datum der Einführung der Pflegezulage für Beamtinnen und Beamten des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst gesondert festgelegt, um die Gewährung der Zulage ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen.

Die Regelung in Nr. 2 stellt sicher, dass die Anpassung der Zahlbeträge für den Unfallausgleich und der Kindererziehungszuschläge zeitgleich mit der Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1. August 2022 erfolgt (Art. 6 Nr. 1 und Nr. 2).

Zudem wird das Datum des Inkrafttretens für die Regelungen, die zum 1. August 2022 wirksam werden, klarstellend ausdrücklich gesondert festgelegt.

In Nr. 3 wird das Datum des Inkrafttretens für die Vorschriften, die erst zum 1. August 2023 wirksam werden, klarstellend gesondert geregelt.

Die Vorschrift in Nr. 3 regelt das Inkrafttreten der Erhöhung der Zahlbeträge für den Unfallausgleich und der Kindererziehungszuschläge (Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2) zeitgleich mit den Versorgungsbezügen zum 1. August 2023. Im Übrigen wird das Inkrafttreten der Besoldungsanpassung im Jahr 2023, d.h. die Änderung des § 16 Abs. 2 HBesG sowie der darin anknüpfenden Folgeänderungen geregelt.

Wiesbaden, 9. November 2021

Für die Fraktion
der CDU
Die Fraktionsvorsitzende:

Ines Claus
Für die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Der Fraktionsvorsitzende:
Mathias Wagner (Taunus)


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