Urteil zur Beihilfe: Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch Heilpraktiker eingeschränkt

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Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch Heilpraktiker eingeschränkt

§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BhV (F. 1985) schränkt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen durch einen Heilpraktiker nur dann ein, wenn dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen für diese Aufwendungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zusteht.
BVerwG Urteil vom 21.September 1989 - 2 C 31.88


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