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Zum ABC der Beihilfe
Gesundheitsreform: Änderungen ab 1.1.2004 und 1.1.2005
Um den solidarischen Charakter unseres Gesundheitssystems zu erhalten, muss die Finanzierung von Leistungen auf das Notwendige konzentriert und zugleich die vorhandenen Mängel des Systems behoben werden. Alles, was unser Gesundheitssystem leistet, und jede Reform, die Veränderung bringt, muss sich an dem einen Ziel messen lassen: Es soll den Patientinnen und Patienten nützen!
Die meisten von uns sind zu großem Einsatz bereit, wenn es um die Erhaltung der Gesundheit oder die Heilung einer Krankheit geht. Leider wird das in unserem Gesundheitssystem oft ignoriert. Viele Patientinnen und Patienten werden behandelt, ohne gefragt zu werden und ohne Erklärungen zu bekommen. So können sie am Behandlungsprozess nicht aktiv mitwirken und damit kaum zur Heilung ihrer Krankheit beitragen. Dabei ist das System doch für die Patientinnen und Patienten da! Sie gehören in den Mittelpunkt der Behandlung. Sie können schließlich nur dann Verantwortung für die eigene Gesundheit übernehmen, wenn sie über Risiken und Nutzen der Behandlung Bescheid wissen. Die Gesundheitsreform stärkt deshalb die Informationsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte der Patientinnen und Patienten.
Die vorhandenen Möglichkeiten unseres leistungsstarken Gesundheitssystems werden nicht immer und nicht konsequent genug so eingesetzt, dass sie den Patientinnen und Patienten wirklich Nutzen bringen. Die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Krankenhäusern und anderen Leistungsbereichen ist an vielen Stellen mangelhaft. Kurz: Wir leisten uns zu viel schlechte Qualität. Mit der Gesundheitsreform ändern sich die Strukturen. Die verschiedenen Bereiche des Gesundheitswesens können künftig besser zusammenarbeiten.
Denn nur gemeinsam können Kosten gesenkt und die Qualität der medizinischen Versorgung verbessert werden. Gleichzeitig sorgt die Gesundheitsreform für mehr Qualitätssicherung in Arztpraxen und Krankenhäusern. Für die Patientinnen und Patienten bedeutet das vor allem: mehr Behandlungsqualität.
Gesundheitsreform – Änderungen für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung
- Arzneimittel – Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Zuzahlung
von 10 Prozent des Preises, mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro pro Arzneimittel leisten,
allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Kostet das Medikament beispielsweise 120,00 Euro,
zahlt der Kassenpatient 10,00 Euro aus eigener Tasche. Rezeptfreie Medikamente wie z.B. Grippemittel oder
Kopfschmerz-Tabletten muss der Patient selbst finanzieren; dies gilt nicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr,
für Jugendliche mit Entwicklungs-Störungen und bei der Behandlung „schwerwiegender Erkrankungen". Die
Preise für rezeptfreie Medikamente können die Apotheker künftig selber festlegen, was z.B. Preisvergleiche
zwischen Apotheken möglich macht. Arzneimittel, die überwiegend der Steigerung der privaten Lebensqualität
dienen, z.B. das potenzfördernde Mittel „Viagra", werden nicht mehr bezahlt.
- Arzt- und Zahnarztbesuch – Es wird eine Praxis-Gebühr von 10,00 Euro pro Kalendervierteljahr eingeführt.
Überweist der Arzt den Patienten zum nächsten Arzt, wird keine weitere Gebühr fällig – vorausgesetzt, der
Besuch beim zweiten Arzt fällt ins gleiche Vierteljahr. Ausgenommen von der Praxisgebühr sind
Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutz-Impfungen. Zudem gilt
die Praxisgebühr nicht für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Heilmittel (z.B. Massagen) und häusliche Krankenpflege – Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten plus 10,00
Euro je Verordnung.
- Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl) – Zuzahlung von 10 Prozent für jedes Hilfsmittel, mindestens 5,00 Euro
und höchstens 10,00 Euro.
- Krankenhaus-Aufenthalt – Zuzahlung von 10,00 Euro pro Tag, begrenzt auf maximal 28 Tage.
- Stationäre Vorsorge und Rehabilitation – Zuzahlung von 10,00 Euro pro Tag, bei so genannten
Anschlussbehandlungen (also nach Krankenhaus-Aufenthalt) begrenzt auf 28 Tage.
- Belastungsgrenzen – Was Kassenpatienten insgesamt an jährlichen Zuzahlungen für medizinische
Leistungen aufbringen, darf zwei Prozent ihres Brutto-Einkommens nicht überschreiten. Zum Einkommen
zählen neben Arbeitseinkommen auch Rente, Sozialhilfe, Abfindungen oder Betriebsrenten. Auch Miet- und
Pachteinnahmen gehören dazu. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent des Brutto-
Einkommens. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Diese
Regelungen verursachen zusätzlichen bürokratischen Aufwand, betonen Kritiker. Denn Patienten müssen
über ihre Ausgaben Buch führen und ihr Einkommen offen legen. Krankenkassen erhalten die Aufgabe,
Anträge auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen zu bearbeiten.
- Zahnersatz – Hier wurde dem Kassenpatient noch eine Gnadenfrist eingeräumt. Die ab Januar 2005
geltenden Regelungen finden Sie auf Seite 128.
- Krankengeld – Ab 2006 ist in der GKV ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent vorgesehen. Er wird von den
Krankenkassen automatisch erhoben. Der Arbeitgeber ist dann an der Finanzierung des Krankengeldes nicht
mehr beteiligt.
- Sterbegeld, Entbindungsgeld – Entfallen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Sterilisation – Wird nur noch von den Kassen bezahlt, wenn sie medizinisch notwendig ist.
- Künstliche Befruchtung – Die Kasse zahlt für drei Versuche jeweils 50 Prozent. Begrenzt auf Frauen im Alter
von 25 bis 40 Jahren bzw. auf Männer bis 50 Jahre.
- Brillen, Sehhilfen – Keine Kassenleistung mehr. Ausnahmen: Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie
für schwer sehbehinderte Patienten.
- Fahrtkosten – Fahrten zu einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus oder beim niedergelassenen Arzt
werden nur noch erstattet, wenn es zwingende medizinische Gründe dafür gibt. Genehmigung der
Krankenkasse erforderlich.
Änderungen zum Gesundheitswesen ab 1. 1. 2005
Arzneimittel – Festbeträge – Damit auch in Zukunft die für die Patientinnen und Patienten wirklich wichtigen Innovationen im Arzneimittelbereich bezahlbar bleiben, hat der Gesetzgeber auch für patentgeschützte Arzneimittel Festbeträge eingeführt – soweit sie nicht einen therapeutischen Zusatznutzen beinhalten. Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung maximale Erstattungsbeträge für Arzneimittel. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Medikament jeweils bis zu dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen dafür festgelegten Betrag. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass eine ausreichende Auswahl von vergleichbaren Arzneimitteln unter oder zum Festbetrag zur Verfügung steht. Die Ärztin oder der Arzt kann also zwischen therapeutisch gleichwertigen und qualitativ hochwertigen Arzneimitteln auswählen. Verschreibt die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dieser Höchstgrenze liegt, zahlt der Versicherte die Differenz. Die Ärzte sind aber verpflichtet, den Versicherten vorab auf diese Differenzzahlung hinzuweisen. Die gesetzlichen Vorgaben stellen außerdem sicher, dass Hersteller, die erstmals neue Wirkstoffe oder neue Wirkprinzipien entwickeln, auch in Zukunft vom Festbetrag freigestellt bleiben, bis mindestens zwei weitere pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe auf den Markt kommen. Dadurch bleibt der Anreiz zur Entwicklung echter Innovationen nicht nur erhalten, sondern er wird gestärkt. Für folgende Gruppen hat der Gemeinsame Bundesausschuss Festbeträge festgelegt. Zum 1. Januar 2005 gelten also Festbeträge für:
- Protonenpumpenhemmer (gegen Magenbeschwerden),
- Statine (zur Cholesterinsenkung),
- Sartane (zur Blutdrucksenkung) und
- Triptane (gegen Migräne).
Weitere Informationen zu Festbeträgen unter www.die-gesundheitsreform.de
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Hilfsmittel – Festbeträge – Ab 2005 gelten für Hilfsmittel wie orthopädische Einlagen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen und Stoma-Artikel bundesweit einheitliche Festbeträge. Sie wurden von den Spitzenverbändender Krankenkassen beschlossen. Damit erhalten die Versicherten in ganz Deutschland den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse für Hilfsmittel erstattet. Bis dahin gab es landesweit einheitliche Festbeträge mit großen Preisunterschieden. Warum wurden für eine Einlage z. B. in Sachsen 41,41 Euro, in Nordrhein-Westfalen 44,48 Euro und im Saarland 53,17 Euro gezahlt? Nun erhalten alle Versicherten 46,64 Euro von Ihrer Krankenkasse. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde die Festsetzung von bundeseinheitlichen Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen (Federführung durch den IKK-Bundesverband) beschlossen. Die Festbeträge ermöglichen den Versicherten eine eigenanteilsfreie Versorgung bei gleichzeitig anerkannter Qualität der Produkte. Denn es werden nur die Produkte im Hilfsmittelverzeichnes berücksichtigt, die die geltenden Qualitätsstandards erfüllen. Der technische Fortschritt wird dabei berücksichtigt.
Hinweis: Für Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung grundsätzlich 10 Prozent, mindestens 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B.Windeln bei Inkontinenz) ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 10,00 Euro für den Monatsbedarf zu leisten. Diese gesetzliche Zuzahlung ist auch bei Hilfsmitteln zu leisten, für die Festbeträge bestehen.
Weitere Informationen zu Hilfsmittel unter www.ikk.de
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