
| Neu aufgelegt: Juli 2025
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Berlin:
Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1):
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und die erbrachten Leistungen müssen der staatlichen Berufsausbildung oder dem Berufsbild entsprechen:
–Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
– Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
– Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
– Krankengymnastin oder Krankengymnast,
– Logopädin oder Logopäde,
– klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
– Masseurin oder Masseur,
– medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
– Podologin oder Podologe.
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