Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfenverordnung – SächsBVO)

 

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Beihilferegelungen der Länder: Sachsen 

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Sachsen

Rechtsgrundlage:

Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) aufgrund § 80 Sächsisches Beamtengesetz

Aktuelles
Sachsen hat seine Beihilfeverordnung zuletzt zum 15.11.2017 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen oder Sie gehen hier zum Direktlink zur sächsischen Beihilfeverordnung (http://www.lsf.sachsen.de/5605.html).

Mehr Beihilfeinformationen zum Freistaat Sachsen  (http://www.lsf.sachsen.de/5337.html).

Ausblick:
Änderung ab 2019

Nun hat sich auch der Freistaat Sachsen entschieden, Lehrerinnen und Lehrer künftig zu verbeamten. Ab 01.01.2019 wird es in Sachsen voraussichtlich auch für bereits angestellte Lehrer unter 42 Jahren möglich sein, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Voraussetzung ist u.a. eine amtsärztliche Gesundheitsprüfung, die eine Verbeamtung zulässt. 

 

Antragsgrenzen & Fristen

Ein Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu zwei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden. Es besteht keine Antragsgrenze.

Arzneimittel

Arzneimittel sind die nach dem Arzneimittelgesetz genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Gegenstände oder Erzeugnisse.

Aufwendungen für von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig, wenn diese bestimmt sind, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder der Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Aufwendungen für Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies sind bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit für empfängnisverhütende Arzneimittel, die nicht aus Anlass einer Krankheit verordnet werden, richtet sich ausschließlich nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SächsBhVO. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, die - überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen oder
- der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (das Arzneimittel wird nach seiner objektiven Zweckbestimmung üblicherweise auch von Gesunden benutzt).

Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Abweichung zum Bund:
Der erhöhte Beihilfebemessungssatz für den Beihilfeberechtigten in Höhe von 70 Prozent bei 2 und mehr Kindern kann bis zum Eintritt in den Ruhestand beibehalten werden.

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

Eine Absenkung des Beihilfebemessungssatzes um 20 Prozent bei Gewährung eines Zuschusses durch Dritte zur privaten Krankenversicherung ist entfallen. Damit hat die Höhe eines Zuschusses zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung für ab dem 01.01.2012 entstandene bzw. entstehende Aufwendungen keine Auswirkungen mehr auf den Beihilfebemessungssatz des Zuschussempfängers. Sollte ein Verzicht auf einen Teil des Zuschusses zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung (z. B. gegenüber dem Rentenversicherungsträger) vorliegen, kann dieser ohne Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz widerrufen werden.

Berücksichtigungsfähige Personen

Die Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten sind beihilfefähig, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Jahre 18.000 Euro nicht übersteigt.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Selbstbehalt (sogenannte Kostendämpfungspauschale)
Die festgesetzte Beihilfe ist für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt von 40,00 Euro zu kürzen. Der Selbstbehalt entfällt bei Maßnahmen im Rahmen der Schwangerschaftsüberwachung und für Leistungen bei und nach der Entbindung sowie bei Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen sowie in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit. Ebenso nicht von der Kürzung betroffen sind Beihilfeberechtigte in Elternzeit.

Eine Praxisgebühr wurde in Sachsen nicht erhoben. Zum Ausgleich der Abschaffung der Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde der Selbstbehalt ab 2014 von 80,00 Euro auf 40,00 Euro abgesenkt.

Die beihilfefähigen Aufwendungen bei verordneten Arzneimittel bzw. Medizinprodukten – mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind – vermindern sich um folgende Beträge:

"Tabelle S. 228"


Belastungsgrenze

Es besteht die Möglichkeit, sich vom Abzug der Eigenbeteiligungen für Arzneimittel, Verbandmittel und stoffliche Medizinprodukte, Fahrtkosten, Wahlleistungen Unterkunft sowie des Selbstbehaltes befreien zu lassen. Die Beträge werden in der Höhe berücksichtigt, wie sie den Beihilfeberechtigten belasten. Das heißt, die Abzugsbeträge der Eigenbeteiligungen werden entsprechend nach der Höhe des Bemessungssatzes (§ 57 SächsBhVO) berücksichtigt, der Selbstbehalt jedoch in voller Höhe. Die Befreiung umfasst die Eigenbeteiligungen sowohl für den Beihilfeberechtigten selbst, als auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent (Chroniker: 1 Prozent) des Gesamtbetrages der Einkünfte des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 EStG.

Geburt

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, die ärztlichen Behandlungskosten, Leistungen von Hebammen oder Entbindungspflegern, für die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten sowie für Bescheinigungen des voraussichtlichen Geburtstermin für den Dienstherrn des Beihilfeberechtigten.

Die Geburtspauschale für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes beträgt 150 Euro erhöht. Sind beide Elternteile Beamte, wird die Geburtspauschale der Mutter gewährt.

Heilpraktiker

Aufwendungen für ambulante Leistungen von Heilpraktikern sind nach Maßgabe der Anlage 2 beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Diese entspricht der Regelung des Bundes, die mit den Heilpraktikerverbänden vereinbart wurde. Aufwendungen für Auslagen sind beihilfefähig, wenn eine Berechnung in entsprechender Anwendung des § 10 GOÄ zulässig wäre.

Pflege - Ambulant - Stationär

Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes. Übersteigen die notwendigen Aufwendungen für die häusliche Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte festgelegten Höchstbeträge, sind die Aufwendungen in
1. Pflegegrad 2 bis höchstens 25 Prozent,
2. Pflegegrad 3 bis höchstens 50 Prozent,
3. Pflegegrad 4 bis höchstens 75 Prozent und
4. Pflegegrad 5 bis höchstens 100 Prozent
des um 20 Prozent erhöhten Entgeltes des in Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ausgewiesenen Entgeltes für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe KR 7a Stufe 5 beihilfefähig.

Vollstationäre Pflege

Die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen verbleibenden Aufwendungen bei vollstationärer Pflege sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten 55 Prozent des Einkommens. Der Eigenanteil vermindert sich für einen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner um 25 Prozent des Einkommens und für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 5 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch um 55 Prozent des Einkommens.

Einkommen sind
1. die Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des SächsBesG ohne den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach § 42 des SächsBesG,
2. die Anwärterbezüge im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 des SächsBesG,
3. der Altersteilzeitzuschlag nach § 83 des SächsBesG,
4. die Versorgungsbezüge im Sinne von § 3 des SächsBeamtVG nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme
a) des Unfallausgleichs nach § 38 des SächsBeamtVG,
b) der Unfallentschädigung nach § 47 des SächsBeamtVG und
c) des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 1 des SächsBeamtVG,
5. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt,
6. der Zahlbetrag der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
7. das Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit,
8. die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, wobei Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, und
9. die Lohnersatzleistungen des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten oder Lebenspartners.

Bei Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 ist das im Januar bezogene Einkommen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Wurde im Januar des laufenden Kalenderjahres kein Einkommen im Sinne von Satz 2 bezogen, ist das für den ersten vollen Monat bezogene Einkommen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Verringert sich das Einkommen vom Januar im Laufe des Kalenderjahres dauernd wesentlich, ist das Einkommen ab dem Monat der dauernden Verringerung zu Grunde zu legen. Bei feststehenden monatlichen Einkommen nach Satz 1 Nummer 7 bis 9 gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. Bei monatlich schwankenden Einkommen im Sinne von Satz 1 Nummer 7 bis 9 soll der monatliche Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres als Einkommen nach Satz 1 berücksichtigt werden. Wird glaubhaft gemacht, dass die Einnahmen im laufenden Jahr voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zu Grunde zu legen.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Medizinische Rehabilitation und Kuren

Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Anschlussheilbehandlungen,
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (ehemals Sanatorium),
- Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen,
- Familienorientierte Rehabilitation für Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen und Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme,
- Suchtbehandlungen einschließlich ambulanter Nachsorge,
- ambulante Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Erweiterte Ambulante Physiotherapie,
- ärztlich verordneter Rehabilitationssport und Funktionstraining in anerkannten Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB IX (beihilfefähiger Betrag für Herzsportgruppen: 7 Euro pro Übungseinheit).

Aufwendungen für Fahrtkosten der An- und Abreise sind bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro beihilfefähig. Eine Eigenbeteiligung wird in diesen Fällen vom beihilfefähigen Betrag nicht mehr abgezogen.

Kuren in anerkannten Kurorten nach Anlage 4 der SächsBhVO sind mit Ausnahme von Kuren am Toten Meer nur für aktive Beamte beihilfefähig.

Sehhilfen

Grundsätzlich beihilfefähig sind Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen. Bei Personen nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist die Beihilfefähigkeit auf einen Betrag von 80 Euro je Auge alle zwei Jahre begrenzt, Reparaturkosten eingeschlossen. Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine schriftliche Verordnung des Augenarztes erforderlich. Für die Refraktionsbestimmung des Augenoptikers bei Ersatzbeschaffung sind Aufwendungen in Höhe von 15 Euro beihilfefähig. Bei bestimmten Indikationen sind Kurzzeitlinsen ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag je Auge und ohne Begrenzung der Beschaffungshäufigkeit beihilfefähig.

Todesfälle

Nach dem Tod des Beihilfeberechtigten erhält derjenige die Beihilfe zu den bis zum Tod und aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen, wer die Belege und den Erbschein zuerst vorlegt.

Auf die Vorlage des Erbscheins kann verzichtet werden, wenn die Antragstellung durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Kinder des Verstorbenen erfolgt, die Aufwendungen durch die Vorlage von Originalbelegen nachgewiesen werden und die Überweisung der Beihilfe weiterhin auf das Bezügekonto des verstorbenen Beihilfeberechtigten erfolgt.

Wahlleistungen

- gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen,
- gesondert berechnete Unterbringungskosten bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder, wenn Zweibettzimmer weder als allgemeine Krankenhausleistung noch als Wahlleistung angeboten werden, bis zur Hälfte der Kosten eines Einbettzimmers, und
- andere im Zusammenhang mit den Leistungen entstandene Aufwendungen oder für ärztliche Leistungen.

Bei der Inanspruchnahme einer besonderen Unterbringung wird von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abgezogen. Aufnahme- und Entlassungstag sind insgesamt als ein Tag anzusehen.

Zahnärztliche Leistungen

Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig.

Die Aufwendungen des Heil- und Kostenplanes für medizinisch notwendige Leistungen sind ebenfalls beihilfefähig.

Zum Schluss …

Behandlung in Privatkliniken

Zur Behandlung in Privatkliniken im Inland vgl. Regelungen des Bundes (Verweis auf Bundesbasisfallwert). Vgl. Bund E Seite 74.

Aufwendungen im Ausland

Aufwendungen, die in der EU und der Schweiz entstanden sind, werden wie im Inland entstandene Aufwendungen behandelt. Bei Abrechnungen nach amtlichen Gebührenordnungen wird kein Kostenvergleich durchgeführt; bei Behandlungen in Privatkliniken verbleibt es beim Kostenvergleich mit dem Inland. Bei Leistungen, die in der Beihilfeverordnung durch beihilfefähige Höchstbeträge begrenzt sind (z. B: Physiotherapie, Heilpraktiker, Leistungen von Hebammen), kommen diese ebenfalls zur Anwendung.

Außerhalb der EU in Anspruch genommene Leistungen werden so behandelt, als wären sie im Inland entstanden. Das heißt, dass in der Regel ein Kostenvergleich durchzuführen ist, es sei denn, es handelt sich um ärztliche oder zahnärztliche Leistungen bis zu 1 000 Euro oder einen anderen geregelten Ausnahmefall.

Möglichkeit der Direktabrechnung

In Sachsen besteht die Möglichkeit der Direktabrechnung von stationären Leistungen (Krankenhausbehandlung, Rehabilitation und vollstationärer Pflege) auf Antrag bei der Beihilfestelle. Dadurch kann verhindert werden, dass man mit hohen Kosten in Vorleistung treten muss.


 

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfenverordnung – SächsBVO) Vom 22. Juli 2004 (GVBl. S. 397)

Aufgrund von § 102 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtenge-setz – SächBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Geltung der Beihilfevorschriften

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Aufwendungen für künstliche Befruchtung und Sterilisation
(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind nur beihilfefähig, wenn
1. die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind; 2. eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist;
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für weibliche Personen, die das 40. Lebensjahr und für männliche Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. (2) Aufwendungen für eine Sterilisation sind nur beihilfefähig, wenn diese aufgrund einer Krankheit notwendig ist.

§ 3 Aufwendungen für Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.

§ 4 Aufwendungen für zahntechnische Leistungen
Abweichend von Nummer 1 der Anlage 2 der Beihilfevorschriften sind Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik nur in Höhe von 40 vom Hundert beihilfefähig.

§ 5 Aufwendungen für Komplextherapien
Werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BhV in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind entstandene Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen beihilfefähig, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen zu tragen sind. Bei Komplextherapien handelt es sich um Berufsgruppen übergreifende Leistungen einer Gruppe von Therapeuten, der auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheit- und Medizinalberufen angehören müssen.

§ 6 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Abweichend von Nummer 8 der Anlage 3 der Beihilfevorschriften sind Aufwendungen für Perücken auch bei männlichen Personen nach Vollendung des 25. Lebensjahres beihilfefähig.

§ 7 Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen
Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV sind bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2337), in der jeweils geltenden Fas-sung oder das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 207 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330), in der jeweils geltenden Fassung nicht anwenden, Kosten für Leistungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie für Aufwendungen in dem dem Wohnort am nächsten gelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung, das im jeweiligen Krankenhausplan eines Lan-des ausgewiesen ist, entstanden wäre.

§ 8 Aufwendungen für Heilkuren und Müttergenesungskuren
(1) Das vom Bundesministerium des Innern als Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 BhV herausgegebene Heilkurorteverzeichnis Inland ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Beihilfefähig sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bis 5 BhV auch Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Mütterge-nesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen.
(3) Werden die Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV pauschal in Rechnung gestellt und besteht dafür eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger, ist der Pau-schalpreis abzüglich eines Betrages von 12,50 EUR täglich beihilfefähig.

§ 9 Aufwendungen in Todesfällen
Abweichend von § 12 BhV sind in Todesfällen nur Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr nach dem Todesfall beihilfefähig, wenn mindestens ein pflegebedürf-tiger berücksichtigungsfähiger oder selbst beihilfeberechtigter Familienangehöriger oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden kann.

§ 10 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
Abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 BhV sind die aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 BhV ausnahmsweise beihilfefähig, wenn 1. der Kurort in dem vom Bundesministerium des Innern als Anhang 3 zu § 13 BhV herausgegebenen Heilkurorteverzeichnis Ausland in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist; 2. die sonstigen Voraussetzungen des § 8 BhV vorliegen und 3. bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union durch das amts- oder vertrauensärzt-liche Gutachten nachgewiesen wird, dass die Maßnahme wegen der wesentlich größeren Er-folgsaussicht außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist.

§ 11 Antragsfrist
Eine Beihilfe wird gemäß § 17 Abs. 9 Satz 1 BhV nur gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

§ 12 Selbstbehalt
(1) Die nach Anwendung des § 15 BhV verbleibende Beihilfe wird für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um 80 EUR gekürzt. Dies gilt nicht bei Aufwendungen im Rahmen der Schwangerenüberwachung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BhV) sowie für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 BhV. (2) Bei Waisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BhV) und Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind oder sich in Elternzeit befinden, entfällt der Selbstbehalt. § 13 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) §§ 1 und 11 dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheit-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBVO) vom 29. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 211) außer Kraft.
(2) § 4 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.1)
(4) Für Aufwendungen, die vor dem jeweiligen In-Kraft-Treten entstanden sind, gelten die bis dahin maßgebenden Beihilfevorschriften.

Verkündet am 31. August 2004


 

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