Sachsen: Beihilfeverordnung § 12 Selbstbehalt

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Beihilfeverordnung des Landes Sachsen: § 12 Selbstbehalt

 

§ 12 Selbstbehalt

(1) Die nach Anwendung des § 15 BhV verbleibende Beihilfe wird für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um 80 EUR gekürzt. Dies gilt nicht bei Aufwendungen im Rahmen der Schwangerenüberwachung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BhV) sowie für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 BhV.

(2) Bei Waisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BhV) und Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind oder sich in Elternzeit befinden, entfällt der Selbstbehalt.


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Red 20260626

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