Berlin: Beihilfeverordnung § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei

1. affektiven Störungen, depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen und Dysthymien,

2. Angst- und Zwangsstörungen,

3. somatoformen Störungen einschließlich Konversionsstörungen,

4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen,

5. Essstörungen,

6. nichtorganischen Schlafstörungen,

7. sexuellen Funktionsstörungen,

8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,

9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend,

10. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung und

11. seelischen Behinderungen

a) auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen,

b) als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bieten, und

c) als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.

(2) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall    50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle  weitere 30 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht  höchstens weitere 20 Sitzungen  höchstens weitere 20 Sitzungen

                                                                                         

2.analytische Psychotherapie:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung 
Regelfall   80 Sitzungen 40 Sitzungen 
 
bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin/des
Therapeuten 
weitere 80 Sitzungen weitere 40 Sitzungen 
in besonderen Ausnahmefällen  nochmals weitere 80 Sitzungen  nochmals weitere 40 Sitzungen 
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht  weitere begrenzte Behandlungsdauer  weitere begrenzte Behandlungsdauer 

                                                                                        

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung 
Regelfall  70 Sitzungen 40 Sitzungen 
bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin/des
Therapeuten 
weitere 50 Sitzungen  weitere 20 Sitzungen 
in besonderen Ausnahmefällen  nochmals weitere 30 Sitzungen  nochmals weitere 15 Sitzungen 
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht 
weitere begrenzte Behandlungsdauer  weitere begrenzte Behandlungsdauer 

                                                                                       

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:

  Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung 
Regelfall  70 Sitzungen  40 Sitzungen 
bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 
weitere 60 Sitzungen  weitere 30 Sitzungen 
in besonderen Ausnahmefällen  nochmals weitere 50 Sitzungen  nochmals weitere 20 Sitzungen 
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der

genannten Sitzungen erreicht 

weitere begrenzte Behandlungsdauer   weitere begrenzte Behandlungsdauer  

                                                                                        

(3) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.


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