Berlin: Beihilfeverordnung § 56 Festsetzungsstellen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 56 Festsetzungsstellen

Festsetzungsstellen sind

1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,

2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und

3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.
Die in Satz 1 genannten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.


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