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Beihilfeverordnung
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§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 6 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig.
(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
(3) Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte, die den Anforderungen des § 36 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genügen, sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen für Pflegebedürftige 1. der Stufe I bis zu 384 EUR, 2. der Stufe II bis zu 921 EUR, 3. der Stufe III bis zu 1 432 EUR im Kalendermonat beihilfefähig. Aufgrund besonderen Pflegebedarfs entstehende höhere Pflegekosten sind unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag beihilfefähig. Bei Kurzzeitpflege (§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind die Pflegeaufwendungen bis zu 1 432 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig.
(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und beträgt im Kalendermonat 1. in Stufe I 205 EUR, 2. in Stufe II 410 EUR, 3. in Stufe III 665 EUR. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.
(5) Wird die Pflege teilweise durch erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte oder teilstationär (Abs. 3), im Übrigen durch andere geeignete Personen (Abs. 4) erbracht, wird die Beihilfe nach Abs. 4 anteilig gewährt.
(6) Für Personen, denen nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte zustehen, wird zu den Pflegekosten in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt. Daneben ist Abs. 3 Satz 2 anwendbar.
(7) Bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt Folgendes: 1. Die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen sind beihilfefähig. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt Abs. 6 Satz 1 entsprechend. 2. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende Eigenanteile:
a) bei Beihilfeberechtigten mit
aa) einem Angehörigen 40 vom Hundert,
bb) mehreren Angehörigen 35 vom Hundert
des um 511 Euro - bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383 Euro - verminderten Einkommens,
b) bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens. Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderlichen Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind der Ehegatte sowie die Kinder, die nach § 3 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. 3. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. 4. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind bei vorübergehender vollstationärer Pflege nicht beihilfefähig. 5. Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund stehen (§ 71 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), sind in Höhe der nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch von der Pflegeversicherung anerkannten Aufwendungen beihilfefähig. Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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