Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen: § 16 Übergangs- und Schlussvorschriften

 

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 Übergangs- und Schlussvorschriften 

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§ 16 Übergangs- und Schlussvorschriften 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1974 entstanden sind; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Aufwendungen, die bis zum 31. März 1975 entstehen, können noch nach bisherigem Recht abgewickelt werden, soweit dies günstiger ist. § 11 Abs. 1 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 1975 eintreten. Für Todesfälle, die vor der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27.Januar 2004 (GV.NRW.S.30) eintreten, gelten § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 7 Satz 4, § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 in der vor der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes geltenden Fassung weiter.


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