Beihilfeverordnung in Thüringen: Übersicht

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Thüringen: Beihilferegelungen für thüringische Landesbeamte  

Vorbemerkungen

Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ein Großteil der Länder hat eigenständige Beihilferegelungen erlassen, jedoch zum Teil auf Bundesrecht bzw. altem Bundesrecht. Aufgrund vieler übereinstimmender Teile kann der vorliegende Ratgeber auch von Beihilfeberechtigten in den Ländern genutzt werden. Beispielsweise bestehen Abweichungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung (z.B. Ausschluss in Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein bzw. in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg als „kostenpflichtiges Wahl recht"). In einigen Ländern ist eine sogenannte Kostendämpfungspauschale (Selbstbehalt) ein geführt worden, oftmals gestaffelt nach Besoldungsgruppen bzw. pauschal. Ebenso bestehen Unterschiede in der Gewährung von Beihilfe in Todesfällen oder bei der Berücksichtigungsfähigkeit von eingetragenen Lebenspartnern.

In Bezug auf die Absenkung der Altersgrenzen für ältere studierende Kinder aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2007 (Herabsetzung vom 27. auf das 25. Lebensjahr) wurden im Beihilferecht des Bundes und vieler Länder Übergangsregelungen geschaffen. Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen fassen wir in diesem Kapitel zusammen. Die Vorschriften zur Beihilfe in den einzelnen Ländern ändern sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wir aktualisieren diese Texte daher in unserem Internetangebot unter www.beihilfe-online.de.

Rechtsgrundlage: § 87 Thüringer Beamtengesetz

Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung – ThürBhV)

Wesentliche Inhalte der Thüringer Beihilfeverordnung (voraussichtlich ab Sommer 2012):
- Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Lebenspartnern:
18.000 Euro im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags.
- Beihilfebemessungssatz für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte: 100 % nach
Anrechnung der Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Aufwendungen für Heilpraktiker sind höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen beihilfefähig.
- Antragsgrenze: 200 Euro; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese
Summe nicht, kann bei überschreiten von 15 Euro Beihilfe gewährt werden.
- Die Vorlage der Originalbelege ist nicht mehr erforderlich. Damit wird es möglich
gleichzeitig die Leistungen der Beihilfe und der Krankenversicherung zu beantragen.

Eigenbehalte und Belastungsgrenzen

Mit der neuen Thüringen Beihilfeverordnung wurden die Eigenbehalte entsprechend der Regelungen in Bayern geändert:

Somit verringert sich die festgesetzte Beihilfe um 4 Euro
- je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen bzw. bei Leistungen von Heilpraktikern und
- je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen,

jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe.

Ausnahmen davon gibt es z.B. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder für berücksichtigungsfähige Kinder bzw. Waisen oder bei Leistungen in Zusammenhang mit Pflegemaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen oder ärztlich veranlasste Folgeuntersuchungen.

Zur Vermeidung von sozialen Härten und zur Steuerung der Inanspruchnahme von Leistungen sind Befreiungstatbestände und Belastungsgrenzen vorgesehen.

Eigenbeteiligungen bei Krankenhausleistungen

- Einführung einer Eigenbeteiligung von 25 Euro/ Behandlungstag bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus Diese Eigenbeteiligung wird von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.
- Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bei der Krankenhausbehandlung wird von täglich 14,50 Euro auf 7,50 Euro abgesenkt. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.

Begrenzung der Gebühren von Heilpraktikern auf den Schwellenwert der GOÄ

Die Gebühren von Heilpraktikern werden auf den Schwellenwert der GOÄ begrenzt. Dies stellt eine Verschlechterung der bisherigen Regelung und eine abweichende Verschlechterung zur Bundesbeihilfeverordnung dar. Die Voraussetzungen des Gebührenansatzes sind den GOÄ geregelt, hiervon abzuweichen gibt es keinen sachlichen Grund und stellt einen Systembruch in der privatärztlichen Abrechnung dar.

Vererblichkeit der Beihilfeansprüche gewährleistet

Die Vererblichkeit der Beihilfeansprüche von verstorbenen Beihilfeberechtigten wird gewährleistet. Dabei ist jedoch die Beihilfeberechtigung aufgrund eigener Versorgungsbezüge vorrangig gegenüber einer Beihilfeberechtigung aufgrund des Bezugs von Witwen- oder Witwergeld.

Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder an Familienzuschlag geknüpft

Die Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder bei mehreren
Beihilfeberechtigten wird an den Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag geknüpft. In Ausnahmefällen können Eltern eine hiervon abweichende Zuordnung treffen.

Rehabilitations- und Kurmaßnahmen

Die Bestimmungen hierzu werden neu geordnet und an die tatsächlichen Gegebenheiten – Rehabilitationsmaßnahmen wie Anschlussheilbehandlung, medizinische Rehabilitation und Kur – angepasst. Die Beihilfefähigkeit von Anschlussheilbehandlungen bleibt im bisherigen Umfang bestehen. Bei Kuren wird der beihilfefähige Betrag für Unterkunft und Verpflegung von derzeit täglich 16 Euro auf 26 Euro angehoben. Kuren sind nicht nur für aktive Beihilfeberechtigte, sondern
auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig.

Zuschuss zur Krankenversicherung durch die Rentenverischerung für Pensionäre – Grenze von 41 Euro wird aufgehoben

Die Bestimmung, nach der sich der Bemessungssatz um 20 v.H. ermäßigt, wenn zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro monatlich gewährt wird, entfällt. Die von dieser Bestimmung betroffenen Beihilfeberechtigten verzichten zulässigerweise in der Regel auf den 40,99 Euro überschreitenden Betrag, um diese Minderungsbestimmung zu umgehen.

Pflegeleistungen

In Thüringen gelten im Wesentlichen wie Sätze des Bundes. Die Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden an die Bestimmungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch angeglichen, indem die sich aus dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ergebenden Änderungen berücksichtigt werden.

Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:
- Stufe 1: 671 Euro
- Stufe 2: 1.341 Euro
- Stufe 3: 2.012 Euro (bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand: 3.352 Euro).

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) sowie beihilfefähige Höchstbeträge gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BBhV

 


Thüringer Beihilfeverordnung -ThürBhV -

Aktuelle Fassung der ThürBhV

Letzte Änderung der Beihilfeverordnung: 25.02.2016

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4 Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
§ 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
§ 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen

Zweiter Abschnitt
Grundsatz der Beihilfefähigkeit
§ 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Dritter Abschnitt
Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
§ 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Behandlungen
§ 10 Psychosomatische Grundversorgung
§ 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 12 Verhaltenstherapie
§ 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
§ 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
§ 15 Kieferorthopädische Leistungen
§ 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
§ 17 Implantologische Leistungen
§ 18 Arznei- und Verbandmittel
§ 19 Heilmittel
§ 20 Komplextherapien
§ 21 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
§ 22 Häusliche Krankenpflege
§ 23 Soziotherapie
§ 24 Familien- und Haushaltshilfe
§ 25 Fahrtkosten
§ 26 Auswärtige ambulante Behandlungen
§ 27 Krankenhausleistungen

Vierter Abschnitt
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
§ 28 Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
§ 29 Kuren

Fünfter Abschnitt
Leistungen in Pflegefällen
§ 30 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 31 Häusliche und teilstationäre Pflege
§ 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 33 Kurzzeitpflege
§ 34 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
§ 35 Vollstationäre Pflege
§ 36 Vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 37 Zusätzliche Betreuungsleistungen
§ 38 Palliativversorgung und Hospizleistungen
§ 39 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen

Sechster Abschnitt
Geburt und sonstige Fälle
§ 40 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 41 Geburt
§ 42 Künstliche Befruchtung
§ 43 Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch
§ 44 Sonstige Leistungen
§ 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

Siebenter Abschnitt
Leistungsumfang und Verfahren
§ 46 Bemessung der Beihilfen
§ 47 Begrenzung der Beihilfen
§ 48 Eigenbehalte
§ 49 Belastungsgrenzen
§ 50 Verfahren

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Verwaltungsvorschriften, Ausnahmen
§ 52 Übergangsbestimmungen
§ 53 Gleichstellungsbestimmung
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 11)
Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden

Anlage 2 (zu den §§ 9 und 12)
Psychotherapeutische Behandlungen

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von ärztlich verordneten Heilmitteln

Anlage 4 (zu § 21)
Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken einschließlich Zubehör

Anlage 5 (zu § 45 Abs. 4)
Sonderregelungen für Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige mit Dienststätte im Ausland 


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