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Beihilfeverordnung:
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
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§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
(1) Diese Vorschrift regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
(2) Diese Vorschrift gilt ....*)
(3) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.
(4) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale gewährt.
*) siehe Art. 11 BayBesG (= amtl. Fußnote).
*) Art. 11 Abs. 1 BayBesG: 1Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie an Dienstanfänger gelten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) mit Ausnahme der Regelungen über 1. einen Schwangerschaftsabbruch, sofern nicht die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen; 2. eine Ermäßigung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 BhV. 2 Unbeschadet des Selbstbehalts nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV wird bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze ein Selbstbehalt von 25 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abgezogen. 3Der Selbstbehalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV kommt höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr zur Anwendung. 4Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschriften, die im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen sind, weitere Abweichungen gegenüber den Beihilfevorschriften des Bundes vorsehen. 5Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b der Beihilfevorschriften des Bundes, die vor dem 1. Juli 2003 entstanden sind, sind nach Art. 11 Abs. 1 BayBesG in der bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden Fassung abzurechnen. 6Satz 5 gilt entsprechend für Behandlungen, die vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurden, jedoch erst nach dem 30. Juni 2003 abgeschlossen werden.
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