
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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>>>zur Übersicht des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG)
Dritter Abschnitt
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 Besoldungsordnung W
Die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind. Die in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bleiben von Satz 3 unberührt.
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