
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 70 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
(1) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Das Grundgehalt für die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach jeweils zwei Jahren dienstlicher Erfahrung.
(3) Die Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus Anlage VIII. Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 28. Februar 2014 zustehenden Grundgehalt. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung gestiegen wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die Zeit dienstlicher Erfahrung nach Abs. 2 Satz 2.
(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VIII.
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