Bayern - Beihilfeverordnung: Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Bayern

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Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich und zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) 

 

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Nr.  Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
  Teil 1 Inhalation  
1 

Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung

 

  a) als Einzelinhalation   11,60
 

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oderTeilnehmer 

    4,80 
 

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

    7,50

 

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.

 
2

Radon-Inhalation

 

 

a) im Stollen

  14,90

 

b) mittels Hauben

  18,20

 

Teil 2 Krankengymnastik, Bewegungsübungen

 
3

Physiotherapeutische Befundung und Berichte 

 

 

a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall

  16,50

 

b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person

  63,50

 

c) physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung

  34,40

 

d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung

  25,80

4

Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung,

Richtwert: 15 bis 25 Minuten 





  27,80 

5

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage [KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)] bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,

Richtwert: 25 bis 35 Minuten 





  44,20

6

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung,

Richtwert: 30 bis 45 Minuten 

 




 55,20 

Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

 


  12,50

Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten 

 


  15,60 

Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten 

 



  83,50 

10 

Krankengymnastik im Bewegungsbad

 

 

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten 

 

  31,80

 

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten 

 


  22,70

 

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

 


  15,60 

11 

Manuelle Therapie,

Richtwert: 15 bis 25 Minuten

 

  33,40 

12

Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,

Richtwert: 15 bis 20 Minuten

 


  19,20

13

Bewegungsübungen

 

 

a) als Einzelbehandlung,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

 

 

  12,90

 

b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

 

    8,00 

14

Bewegungsübungen im Bewegungsbad

 

 

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten 

 

  31,20

 

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten 

 

  21,80

 

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

 

  15,60

15

Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),

Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag

 

115,30 

16

Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),

Richtwert: 60 Minuten 

 




  52,40 

17

Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl‘sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

 



    8,80 

 

Teil 3 Massagen

 
18

Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile

 

 

a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,

Richtwert: 15 bis 20 Minuten 

 

  20,30

 

b) Bindegewebsmassage (BGM),

Richtwert: 20 bis 30 Minuten

 

  24,40

19

Manuelle Lymphdrainage (MLD)

 

 

a) Teilbehandlung,

Richtwert: 30 Minuten

 

  33,80

 

b) Großbehandlung,

Richtwert: 45 Minuten 

 

  50,60

 

c) Ganzbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten 

 

  67,50

  d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig   


  21,50
20

20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 15 bis 20 Minuten 

 


  31,70 

 

Teil 4 Palliativversorgung

 
21 

Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,

Richtwert: 60 Minuten 

 


  66,00 

  Teil 5 Packungen, Hydrotherapie, Bäder  
22 

Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,

Richtwert: 10 bis 15 Minuten 

 

  13,60 

23 

Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe

 

 

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)



  15,60

 

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung




  36,20

 

c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung




  47,80

24  Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 

  19,70 
25

Kaltpackung (Teilpackung)

 

 

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem

  10,20

 

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid



  20,30

26  Heublumensack, Peloidkompresse   12,10 
27  Sonstige Packungen (zum Beispiel Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz
    6,10 
28  Trockenpackung     4,10
29 

a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss

    4,10

 

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss

    6,10

 

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung

    5,40

30 

a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

 
  16,20

 

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

 
  26,40

31 

Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

 

 

a) Teilbad

  12,10

 

b) Vollbad

  17,60

32  Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

  25,10

33 

Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

 

 

a) Teilbad

  43,30

 

b) Vollbad

  52,70

34 

Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

 

 

a) Teilbad

  37,90 

 

b) Vollbad

  43,30

35 

Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe


  43,30 
36 

Medizinische Bäder mit Zusatz

 

 

a) Hand- oder Fußbad

    8,80

 

b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

  17,60

 

c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

  24,40

 

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz

    4,10

37 

Gashaltige Bäder

 

 

a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe


  25,70

 

b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe


  29,70

 

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe


  27,70

 

d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

  24,40

 

e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat

    4,10

38  Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nr. 36 Buchst. a bis c und nach Nr. 37 Buchst. b um 4,10 €. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 36 Buchst. d beihilfefähig.   
  Teil 6 Kälte- und Wärmebehandlung  
39 

Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,

Richtwert: 5 bis 10 Minuten 

 





  12,90

40 

Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

 

 


    7,50 

41 

Ultraschall-Wärmetherapie,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

 

  13,80  

 

Teil 7 Elektrotherapie

 
42 

Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen,

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

 


    8,20 

43 

Elektrostimulation bei Lähmungen,

Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten 

 

  17,60

44  Iontophorese 8,20   
45 

Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

 

  14,90 

46 

Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, 

Richtwert: 10 bis 20 Minuten

 

  29,00

 

Teil 8 Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

 
47 

Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,

Richtwert: 60 Minuten

 









117,30 

48

Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,

Richtwert: 30 Minuten







  58,70 

49

Bericht an die verordnende Person

    6,60 
50 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person   117,30 
51 

Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen

 

 

a) Richtwert: 30 Minuten

  52,20

 

b) Richtwert: 45 Minuten

  71,70

 

c) Richtwert: 60 Minuten

  91,30

52

52 Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

 

 

 

a) Gruppe (2 Personen),

Richtwert: 45 Minuten 

 

  64,50

 

b) Gruppe (3 bis 5 Personen),

Richtwert: 45 Minuten 

 

  34,60

 

c) Gruppe (2 Personen),

Richtwert: 90 Minuten 

 

117,30

 

d) Gruppe (3 bis 5 Personen),

Richtwert: 90 Minuten

 

  58,70

 

Teil 9 Ergotherapie

 
53

Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 

 
  44,20
54

Einzelbehandlung

 

 

a) bei motorisch-funktionellen Störungen,

Richtwert: 45 Minuten 

 

  52,80

 

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,

Richtwert: 60 Minuten 

 

  70,40

 

c) bei psychisch-funktionellen Störungen,

Richtwert: 75 Minuten

 

  88,00

55

Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall

 

 

 

a) bei motorisch-funktionellen Störungen,

Richtwert: 120 Minuten 

 

140,80

 

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,

Richtwert: 120 Minuten 

 

182,60 

 

c) bei psychisch-funktionellen Störungen,

Richtwert: 120 Minuten

 

152,40

56

Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)

 

 

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 45 Minuten 

 

  42,30

 

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 60 Minuten 

 

  56,30

 

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 75 Minuten

 

  70,40

57

Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)

 

 

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 45 Minuten 

 


  18,50 

 

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 60 Minuten

 

  24,70

 

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 105 Minuten

 

  43,10

58

Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,

Richtwert: 45 Minuten 

 

  52,80

59

Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,

Richtwert: 120 Minuten 

 



152,40

60

Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 45 Minuten 

 


  42,30

61

Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,

Richtwert: 60 Minuten 

 

  24,70

 

Teil 10 Podologie

 
62

Podologische Behandlung (klein),

Richtwert: 35 Minuten 

 

  34,20

63

63 Podologische Behandlung (groß),

Richtwert: 50 Minuten 

 

  49,20

64

Podologische Befundung, je Behandlung

    3,40 
65

Erst- und Eingangsbefundung

 

 

a) Erstbefundung (klein),

Richtwert: 20 Minuten

 

  27,20

 

b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,

Richtwert: 45 Minuten 

 

  54,50

 

c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer

Richtwert: 20 Minuten

 

  21,90

66

Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person

 
  16,40
67 Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser   
  96,40
68 Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser   
  52,80
69 Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, zum Beispiel nach Ross Fraser  
  48,30 
70

Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange

 
  92,00 
71 Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange   
  52,60
72 Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit    16,80  
73

Behandlungsabschluss ggf. unter Einschluss der Entfernung der Nagelkorrekturspange 

 
  25,20
 

Teil 11 Ernährungstherapie

 
74

Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall 

Richtwert: 30 Minuten

 

  38,70

75

Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall

Richtwert: 60 Minuten 

 

  77,40

76

Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen,

Richtwert: 60 Minuten 

 

  63,40

77 Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei     63,40
78

Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,

Richtwert: 30 Minuten

 

  38,70

79

Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

 

  77,40 

80

Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

 

  77,40 

81

Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,

Richtwert: 30 Minuten 

 

  27,10

82

Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,

Richtwert: 60 Minuten

 

  54,20 

  Teil 12 Sonstiges  
83

Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal

Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. 

 



  25,60
84 Besuch eines oder mehrerer Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patient pauschal  

  16,70 
85

Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)

Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach der Nr. 55 Buchst. a bis c, Nr. 59 oder Nr. 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden.

Aufwendungen für Leistungen der Nrn. 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig. 

 




  25,60

86 Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person  
    1,40
87 Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung   91,38 

 


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Red 20260717

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