Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen: § 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung im Ausland

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Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung im Ausland 

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§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung im Ausland

(1) Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung oder Entbindung am inländischen Wohnort oder letzten früheren inländischen Dienstort des Beihilfeberechtigten oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Bei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Gebühren als ansässigen Personen berechnet werden. Beförderungskosten zum Behandlungsort sind abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 11 nicht beihilfefähig. Ist eine Behandlung nach Absatz 3 Nr. 2 nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich, findet § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 bis 3 Anwendung.
(2) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einem Sanatoriumsaufenthalt (§ 6) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind nach § 6 Abs. 3 Buchstabe b beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Behandlung vor Beginn durch die Festsetzungsstelle auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist. Bei ambulanten Kurmaßnahmen in den in Satz 1 genannten Staaten sind die Aufwendungen nach § 7 beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte nachweisen kann, dass der ausländische Behandlungsort als Kurort anerkannt ist. Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Behandlung außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten durchgeführt, sind die Aufwendungen (§§ 6, 7) nur dann beihilfefähig, wenn im Inland oder in den in Satz 1 genannten Staaten kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vor Beginn vom Finanzministerium auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist.
(3) Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland sind ohne die Einschränkung des Absatzes 1 beihilfefähig,
1. wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben werden kann,
2. wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung im Ausland dringend notwendig und im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist; die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen muss vor Beginn der Behandlung von der Festsetzungsstelle anerkannt worden sein,
3. wenn sie 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen.
(4) Bei Aufwendungen von im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten und im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 11 entsprechend.

Verwaltungsvorschrift zu § 10

VV zu § 10

20.1
Rechnungsbeträge in ausländischer Währung (außerhalb des Euroraumes) sind mit dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe maßgebenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der auf die Aufwendungen entfallende Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird (z.B. durch Umtauschbestätigung der Bank). Den Belegen über die Aufwendungen ist eine Übersetzung beizufügen.

20.2
Nummer 5.4 gilt entsprechend.

20.3
Für Pflichtversicherte sowie für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, denen zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach ein Zuschuss nach § 257 zusteht oder die beitragsfrei nach § 224 SGB V versichert sind, werden Beihilfen für eine Behandlung im Ausland nur gewährt, wenn im Ausland keine Sachleistung oder Kostenerstattung erlangt werden konnte und das Ausland nicht zum Zwecke der Behandlung aufgesucht wurde. § 3 Abs. 4 BVO bleibt unberührt.

20.4
Ausländische Krankenanstalten und Einrichtungen können auch dann als Sanatorium anerkannt werden, wenn wegen fehlender Regelungen eine Überwachung durch die zuständige Gesundheitsbehörde oder eine Konzessionierung nicht erfolgt.

20.5
Aufwendungen, die im Kleinen Walsertal (Österreich), in der Höhenklinik Valbella Davos (Schweiz) der Genossenschaft Sanatorium Valbella, in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang (Schweiz) der Stiftung Deutsche Heilstätte Davos und Agra, der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos (Schweiz), geführt von der Klinik Alexanderhaus Davos GmbH, Davos Platz und in der Allergieklinik Davos, Zentrum für Kinder und Jugendliche (Schweiz), geführt von der Stiftung Deutsche Hochgebirgsklinik Davos und der Klinik Alexanderhaus Davos GmbH , entstehen, sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei der Klinik für Dermatologie und Allergie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO sowie bei der Höhenklinik Valbella Davos, der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang und der Allergieklinik Davos je nach Unterbringung und Behandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 6 BVO. Da über die Art der Behandlung (Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung) regelmäßig erst die Einrichtung nach der Eingangsuntersuchung entscheidet, ist in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO durchzuführen.

20.6
entfallen

20.7
Der Kostenvergleich nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BVO kann entfallen, wenn ein Bescheinigung der ausländischen Krankenanstalt oder des ausländischen Arztes vorgelegt wird, nach der die berechneten Gebührensätze denen für Inländer entsprechen. Als Nachweis nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BVO reicht eine Bescheinigung des Kurortes aus, dass dieser nach jeweiligem Landesrecht als Kurort anerkannt ist. Eventuelle Übersetzungskosten trägt der Beihilfeberechtigte.

20.8
In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 3 sind alle anlässlich des Krankheitsfalles entstandenen Aufwendungen (z.B. Arztkosten, Arzneimittel) zusammenzurechnen.


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