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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:
Rheinland-Pfalz: Beihilfeverordnung § 57 Bemessung der Beihilfen
Teil 10
Leistungsumfang und Verfahren
§ 57 Bemessung der Beihilfen
(1) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. beihilfeberechtigte Personen
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG 50 v. H.,
2. beihilfeberechtigte Personen
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis4 LBG 70 v. H.,
3. beihilfeberechtigte Personen nach
§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und
berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 2 80 v. H. und
4. berücksichtigungsfähige Angehörige
nach § 4 Abs. 1 70 v. H.
Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v. H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) In den Fällen des § 5 wird der Bemessungssatz zugrunde gelegt, der der verstorbenen Person bei eigener Antragstellung für seine Person zugestanden hätte.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
1. einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person,
2. nach § 29 als Aufwendungen der stationär oder auswärts untergebrachten Person,
3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und
4. nach § 54 Abs. 4 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.
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Red 20260623