Rheinland-Pfalz: Beihilfeverordnung § 61 Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

  

Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

 

Rheinland-Pfalz: Beihilfeverordnung § 61 Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale

 

§ 61 Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale

(1) Die Kostendämpfungspauschale entfällt

1. bei Personen, die Anwärterbezüge erhalten,

2. bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht,

3. bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG,

4. bei beihilfeberechtigten Personen, die Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind, und

5. bei beihilfeberechtigten Personen, die den nach § 60 Abs. 2 maßgebenden Antrag während der Elternzeit stellen und zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 80 a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a, beschäftigt sind.

(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen

1. nach den §§ 43 und 44,

2. für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21),

4. bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42) und

5. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1
gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5 und § 49 Abs. 2.


Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung


Red 20260623

mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfe-online.de © 2026