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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)
§ 30a Neuropsychologische Therapie
(1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärztinnen und Fachärzten
1. für Neurologie,
2. für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
3. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
4. Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Behandlung von akut erworbenen Hirnschädigungen und Hirnerkrankungen (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlungen durch
1. ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
2. psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von
1. ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD(H)S), oder Intelligenzminderung,
2. Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp,
3. schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.
(1) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig:
1. bis zu fünf probatorische Sitzungen,
2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlungen von Bezugspersonen
3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig."
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