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Beihilfeverordnung
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§ 4 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für:
1. Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Satz 5 bleibt unberührt. Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können; Satz 3 gilt insoweit nicht. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zahntechnische Leistungen nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie bei Einlagefüllungen (Inlays) in Höhe von sechzig vom Hundert beihilfefähig.
2. Stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung
a) in Höhe der nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) für allgemeine Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütungen (§§ 11 bis 14 BPflV), der Arztkosten abzüglich eines Betrages von 10 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr, der Kosten für ein Zweibettzimmer (§§ 22, 23 BPflV) abzüglich eines Betrages von 15 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr sowie der Entgelte nach § 26 BPflV oder
b) in Höhe des Pflegesatzes der zweiten abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr oder dritten Pflegeklasse einer Krankenanstalt, der gesondert berechneten Neben- und Heilbehandlungskosten sowie der Arztkosten oder
c) in Höhe der nach § 115a Abs. 3 SGB V vereinbarten Vergütungen, sofern nicht § 5 Abs. 7 oder § 6 anzuwenden ist.
3. Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Behandlungen außerhalb einer Heilkur oder einer kurähnlichen Maßnahme bis zum Höchstbetrag von je 20 Euro täglich für den Erkrankten und für eine notwendige Begleitperson.
4. Erste Hilfe.
5. Eine notwendige Berufspflegekraft, solange der Erkrankte nach dem Gutachten eines von der Festsetzungsstelle bezeichneten Arztes vorübergehend der häuslichen Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) bedarf; die Grundpflege muss überwiegen. Die Kosten einer Ersatzpflegekraft können unter derselben Voraussetzung anerkannt werden. Bei einer Pflege durch den Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Verschwägerte ersten Grades sowie Schwager und Schwägerin sind nur Beförderungskosten (Nummer 11) und Kosten für eine Unterbringung der Pflegekraft außerhalb der Wohnung beihilfefähig. Außerdem kann eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe eines ausgefallenen Arbeitseinkommens als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn wegen Ausübung der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben worden ist, die mindestens den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung hatte; für den Ehegatten und die Eltern eines Pflegebedürftigen ist
eine für die Pflege gezahlte Vergütung nicht beihilfefähig. In den Fällen des Satzes 2 bis 4 sind höchstens die Kosten für eine Berufspflegekraft beihilfefähig. Aufwendungen für im Haushalt des Beihilfeberechtigten bereits tätige Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie nachweislich über die bisher gezahlte Vergütung hinaus durch Mehrarbeit infolge Übernahme der Pflege entstanden sind.
6. Eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Betrag von 6,50 Euro je Stunde, höchstens jedoch 39 Euro täglich, wenn der den Haushalt führende berücksichtigungsfähige Familienangehörige oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte wegen einer stationären Unterbringung (Nummer 2, §§ 5, 6 und 8) den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist, dass diese Person - ausgenommen sie ist alleinerziehend - nicht oder nur geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV erwerbstätig ist, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Dies gilt nach begründeter ärztlicher Bescheinigung auch für bis zu 7 Tage nach Ende der stationären Unterbringung, nach einer ambulanten Operation oder darüber hinaus, wenn dadurch ein stationärer Krankenhausaufenthalt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
vermieden wird (z.B. Liegeschwangerschaft) sowie bei Alleinerziehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist. Nummer 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird an Stelle der Beschäftigung einer Familien- und Hauspflegekraft ein Kind unter 15 Jahren oder eine in Satz 3 aufgeführte pflegebedürftige Person in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendige Beförderungskosten - auch für eine Begleitperson - bis zu den sonst berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft beihilfefähig. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer Unterbringung bei den in Nummer 5 Satz 3 genannten Personen sind nicht beihilfefähig.
7. Die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die auf Grund einer schriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind
a) wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel; Nummer 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,
b) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
c) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
d) Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grunderkrankungen,
e) Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V von der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
8. Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.
9. Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe;
das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur -, Massagen, Bestrahlung, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Die Heilbehandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur, Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut oder Podologe durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, sind die Aufwendungen für die Heilbehandlung bis zu 10,50 Euro täglich beihilfefähig; dies gilt entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich berufsbildende oder allgemeinbildende Zwecke verfolgt werden. Bei
Behandlungen in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu 4,50 Euro, für Unterkunft und Verpflegung insgesamt bis zu 7,50 Euro täglich beihilfefähig, es sei denn, dass § 5 Abs. 7 oder 9 anzuwenden ist. Nummer 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
10. Vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur; von den Aufwendungen für den Betrieb der Hilfsmittel ist nur der 100 Euro im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen zur Beschaffung von Batterien für Hörhilfen einschließlich Ladegeräte für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie von Pflege- und Reinigungsmitteln für Kontaktlinsen. Die Mietgebühren für Hilfsmittel sind beihilfefähig, sofern sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Bei orthopädischen Maßschuhen
sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Betrag für eine normale Fußbekleidung übersteigen. Kosten für ein Brillengestell sind nicht beihilfefähig; Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser / Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig. Für die Ersatzbeschaffung einer Brille - mit Ausnahme von Prismenbrillen - oder von Kontaktlinsen reicht anstelle der ärztlichen Verordnung die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker aus; die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (sogenannte Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen und dgl.). Beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für folgende Hilfsmittel:
Atemmonitor,
Beatmungsgeräte,
Blindenführhunde einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb,
Blindenstöcke,
Blutdruckmessgeräte,
Bruchbänder,
CPAP-Geräte,
Ernährungspumpen,
Fußeinlagen,
Gehwagen,
Gipsbetten,
Gummistrümpfe,
Heimdialysegeräte,
Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgerät,
Hilfsgeräte (für Schwerstbehinderte, Ohnhänder u.a.),
Hörhilfen (auch Hörbrillen),
Infusionspumpen,
Inhalationsapparate,
Injektionsspritzen und -nadeln,
Insulin-Dosiergeräte,
Katheter,
Kniekappen,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Körperersatzstücke,
Kopfschützer,
Korrekturschienen u.ä.,
Krankenfahrstühle,
Krankenheber,
Krankenstöcke (einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör),
Krücken,
Leibbinden,
Orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind,
Pflegebett in behindertengerechter Ausstattung,
Polarimeter,
Reflektometer,
Reizstromgeräte zur Behandlung der Skoliose,
Sehhilfen,
Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte),
Sprechhilfen (auch elektronische),
Sprechkanülen,
Stützapparate,
Stumpfstrümpfe und Narbenschützer,
Suspensorien,
Ultraschallvernebler,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasser- und Luftkissen,
Wechseldruckgeräte.
Aufwendungen für vorstehend nicht genannte Hilfsmittel von mehr als 1.000 Euro sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat; bei Aufwendungen von mehr als 2.500 Euro ist darüber hinaus die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung. Der Dienstherr kann ein Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen; in diesem Fall wird keine Beihilfe gezahlt.
11. Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Gepäckbeförderungskosten sind daneben nicht gesondert beihilfefähig. Höhere Fahr- und Transportkosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG genannte Betrag beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Beförderungskosten für die Hin- und Rückfahrt zum Kurort (§ 7),
b) die Mitnahme weiterer Personen bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
c) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern,
d) die Mehrkosten von Hin- und Rückfahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich wäre,
e) den Rücktransport wegen Erkrankung während privater Auslandsaufenthalte.
12. Einen Organspender, soweit der Empfänger zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Personen gehört, für
a) Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 9 und 11, die aus Anlass der für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,
b) den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind. Die Buchstaben a und b gelten auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspender nicht in Betracht kommen.
13. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche eines geeigneten Knochenmarkspenders bis zu einem Betrag von 15.500 Euro.
(2) a) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
b) Aufwendungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
- größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in Tumoroperationen, in Entzündungen des Kiefers, in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten), in Operationen infolge von Osteopathien - sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt - , in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten) oder in Unfällen haben,
- dauerhaft bestehende Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
- generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als 8 Zähne pro Kiefer),
- nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B Spastiken)
- atrophischer zahnloser Unterkiefer.
Aufwendungen für mehr als vier Implantate (einschließlich vorhandener Implantate) sind bei der Versorgung eines zahnlosen Unterkiefers nicht beihilfefähig.
Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag eingereicht wird und diese auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat.
c) Aufwendungen für Zahnersatz (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), Inlays und Zahnkronen (Nummern 214 bis 217, 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Beamte, die unmittelbar vor ihrer Ernennung mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt oder berücksichtigungsfähige Personen bei einem Beihilfeberechtigten waren, für Anwärter, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 eintreten, oder wenn die Leistung nach Satz
1 auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist.
Verwaltungsvorschriften zu § 4
VV 9 Zu § 4 Abs. 1 Nr. 1
9.1
Nummer 5.4 gilt entsprechend.
9.2
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO bestimme ich, dass zu Aufwendungen für Akupunkturbehandlungen Beihilfen zu gewähren sind, wenn wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden ohne Erfolg angewendet worden sind. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann bei Zweifel das Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen. Die Aufwendungen für eine Akupunktur zur Behandlung von Schmerzen (Nummern 269 und 269a des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind ohne die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 beihilfefähig;
9.3
Nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) richten sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen dieser Berufsgruppe nach der GOÄ. Berechenbar sind ausschließlich Leistungen, die in den Abschnitten B und G aufgeführt sind (§ 1 Abs. 2 GOP).
Berechenbar sind aus Abschnitt B grundsätzlich nur die Ziffern 1, 3, 4, 34, 60, 70 (ausgenommen Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), 75, 80, 85, 95, 96 und aus Abschnitt G nur die Ziffern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871.
Gebühren für Leistungen nach Abschnitt B sowie Gebühren für Leistungen nach den Nummern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857 und 860 des Abschnittes G der GOÄ unterliegen nicht dem Voranerkennungsverfahren durch vertrauensärztliche Gutachter, sie sind unabhängig von den übrigen Behandlungsziffern nach Abschnitt G der GOÄ beihilfefähig.
Der RdErl. v. 10.12.1997 (Hinweise zum ärztlichen Gebührenrecht) ? SMBl. NRW. 203204 ? gilt entsprechend; dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die Gebühren den 2,3fachen Satz (1,7fachen Satz / Standardtarif - § 5b GOÄ) grundsätzlich nicht überschreiten dürfen.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOP gilt § 6 Abs. 2 GOÄ mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht in der GOÄ enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ berechnet werden können. Derzeit wird die Notwendigkeit einer Analogbewertung allerdings nicht gesehen.
Sofern Psychotherapeuten eine Analogbewertung vornehmen und/oder den o.g. Gebührenansatz überschreiten, ist die Rechnung dem Gutachter/Obergutachter zur Begutachtung vorzulegen. Diese Begutachtung kann zum üblichen Satz (Nr. 9.4) vergütet werden.
Den Psychotherapeuten ist es verwehrt, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen.
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen nach den Nummern 2 und 3 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO) ist bis zu dem dort genannten Umfang und unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze anzuerkennen:
a) Der Beihilfeberechtigte legt der Beihilfestelle das Formblatt Anlage 5 (?Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie?) ausgefüllt vor. Außerdem hat er (oder die berücksichtigungsfähige Person) den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, auf Formblatt Anlage 6 einen Bericht für den Gutachter zu erstellen. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sollen zusätzlich mit Formblatt Anlage 6a den erforderlichen Konsiliarbericht eines Arztes zur Abklärung einer somatischen (organischen) Krankheit (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Psychotherapeutengesetz ? PsychThG v. 16.6.1998, BGBl. I S. 1311) einholen.
b) Das ausgefüllte Formblatt Anlage 6 und ggf. das Formblatt Anlage 6a ist in einem verschlossenen, deutlich erkennbar als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten orangefarbenen Umschlag der Beihilfestelle zur Weiterleitung an den Gutachter zu übersenden.
c) Die Beihilfestelle beauftragt mit Formblatt Anlage 7 einen vom Finanzministerium benannten Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens nach Formblatt Anlage 8; sie leitet im dazu gleichzeitig
- den ungeöffneten, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag des Therapeuten,
- das ausgefüllte Formblatt Anlage 5,
- das Formblatt Anlage 8 (in dreifacher Ausfertigung) und
- einen an die Festsetzungsstelle adressierten, deutlich als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten roten Freiumschlag zu.
d) Der Gutachter teilt seine Stellungnahme nach Formblatt Anlage 8 (?Psychotherapie-Gutachten?) ? in zweifacher Ausfertigung ? in dem roten Freiumschlag der Beihilfestelle mit. Diese leitet dem behandelnden Therapeuten eine Ausfertigung zu; die zweite Ausfertigung ist in einem verschlossenem Umschlag aufzubewahren. Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme ist dem Beihilfeberechtigten ein Anerkennungsbescheid nach Formblatt Anlage 9 zu erteilen.
e) Legt der Beihilfeberechtigte gegen den Bescheid der Beihilfestelle Widerspruch ein, kann die Beihilfestelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Obergutachten einholen. Zu diesem Zweck hat der Beihilfeberechtigte (die berücksichtigungsfähige Person) den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, seinen ?Erstbericht? an den Gutachter auf Formblatt Anlage 6 zu ergänzen, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung erneut begründet und auf die Ablehnungsgründe der Beihilfestelle/des Gutachters eingegangen werden soll.
f) Der ergänzte Bericht ist der Beihilfestelle in einem verschlossenen, deutlich als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten orangefarbenen Umschlag zur Weiterleitung an den Obergutachter zu übermitteln.
g) Die Beihilfestelle beauftragt einen Obergutachter (s. Verzeichnis unter Nummer 9.4) mit der Erstellung eines Obergutachtens; sie leitet ihm zugleich folgende Unterlagen zu:
- den ungeöffneten, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag des Therapeuten,
- Kopie des Psychotherapie-Gutachtens und
- einen an die Beihilfestelle adressierten, deutlich als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten roten Freiumschlag.
Ist der die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachter gleichzeitig Obergutachter, ist ein anderer Obergutachter einzuschalten.
Ein Obergutachten ist nicht einzuholen, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Grund einer Stellungnahme des Gutachters abgelehnt wurde, weil der Therapeut die in den Nummern 2.4.1 bis 2.4.4 und 3.4.1 bis 3.4.3 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO) aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.
h) Auf Grundlage der vom Obergutachter übermittelten Stellungnahme erteilt die Beihilfestelle dem Beihilfeberechtigten einen Widerspruchsbescheid.
i) Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung [Nummern 2.3 und 3.3 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr.1 Satz 5 BVO)] ist der von dem behandelnden Therapeuten begründete Verlängerungsbericht (Bericht zum Fortführungsantrag nach Formblatt Anlage 6) mit einem Freiumschlag (s.o.) dem mit dem Erstgutachten beauftragten Gutachter zur Stellungnahme zuzuleiten. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu ?d bis h? entsprechend.
j) Die Beihilfestelle kann von dem Voranerkennungsverfahren (s.o.) absehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten (der berücksichtigungsfähigen Person) bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation des Therapeuten ergeben. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO).
k) Die Briefumschläge in Format DIN C 6 im Farbton orange und im Farbton rot mit den entsprechenden Aufdrucken können über die Justizvollzugsanstalt Willich I., Postfach 1204, 47860 Willich, bezogen werden. Die Mindestabgabemenge beträgt jeweils 100 Stück; der Preis beläuft sich auf 3,02 Euro pro 100 Stück. Bei Aufträgen unter 25 Euro werden Portokosten gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zahlbar. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen sind die Bestellungen für den jeweiligen Jahresbedarf zum 1.4. eines jeden Jahres aufzugeben.
9.4
Die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Ärzte haben sich bereit erklärt, im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens für psychotherapeutische Behandlungen [Nummer 2 und 3 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)] als Gutachter tätig zu werden.
Um eine Konzentration auf einzelne Gutachter/Obergutachter zu vermeiden, sind die Anträge zur gutachterlichen Stellungnahme den Gutachtern/Obergutachtern im Rotationsverfahren zuzuleiten. Dies bedeutet, dass die jeweilige Festsetzungsstelle bei dem ersten oder letzten Gutachter beginnt und weitere Anträge dann entsprechend der Reihenfolge (zweiter oder vorletzter) übersendet.
Die Kosten für das Gutachten betragen 41 Euro plus Mehrwertsteuer, für das in Zweifelsfällen ggf. notwendige Obergutachten 82 Euro plus Mehrwertsteuer; die Beträge sind aus den Beihilfetiteln (441 01 bzw. 446 01) zu zahlen.
Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie
A) Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])
1. Rosemarie Ahlert, Schulstr. 29, 72631 Aichtal
2. Dr. med. Dipl.-Psych. Menachem Amitai, Bifänge 22, 79111 Freiburg
3. Dr. med. Ludwig Barth, Mülbaurstr. 38b, 81677 München
4. Dr. med. Ulrich Berns, Gretchenstr. 36, 30161 Hannover
5. Dr. med. Dietrich Bodenstein, Waldwinkel 22, 14532 Kleinmachnow
6. Dr. med. Doris Bolk-Weischedel, Eichkampstr. 108, 14055 Berlin
7. Dr. med. Gerd Burzig, Hamburger Str. 49, 23611 Bad Schwartau
8. Prof. Dr. med. Michael Ermann, Postfach 15 13 09, 80048 München
9. Dr. med. Ulrich Gaitzsch, Luisenstr. 3, 69469 Weinheim
10. Dr. med. Dietrich Haupt, Wörther Str. 44, 28211 Bremen
11. Dr. med. Ludwig Janus, Köpfelweg 52, 69118 Heidelberg
12. Dr. med. Horst Kallfass, Leo-Baeck-Str. 3, 14165 Berlin
13. Dr. med. Ingrid Kamper-Jasper, Jöhrensstr. 5, 30559 Hannover
14. Dr. med. Gabriele Katwan, Franzensbader Str. 6b, 14193 Berlin
15. Prof. Dr. med. Karl König, Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen
16. Dr. med. Albrecht Kuchenbuch, Lindenallee 26, 14050 Berlin
17. Prof. Dr. med. Peter Kutter, Brenntenhau 20 A, 70565 Stuttgart
18. Prof. Dr. med. Klaus Lieberz, Zentralinstitut für Seelische Gesundheit ? Klinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin -, Postfach 122120, 68072 Mannheim
19. Dr. med. Günter Maass, Leibnizstr. 16 c, 65191 Wiesbaden
20. Prof. Dr. med. Michael von Rad, Langerstr. 3, 81675 München
21. Dr. med. Lutz Rosenkötter, Marbacher Weg 27, 35037 Marburg
22. Dr. med. Hermann Roskamp, Lohengrinstr. 67, 70597 Stuttgart
23. Prof. Dr. med. Ulrich Rüger, Mittelbergring 59, 37085 Göttingen
24. Dr. med. Rainer Sandweg, Bliestal Kliniken, Auf dem Bellem, 66440 Blieskastel
25. Dr. med. Günter Schmitt, Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart
26. Dr. med. Jörg Schmutterer, Damaschkestr. 65, 81825 München
27. Dr. med. Gisela Thies, Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe
B) Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen (Nummer 2 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])
1. Dr. med. Ulrich Berns, Gretchenstr. 36, 30161 Hannover
2. Dr. med. Hermann Fahrig, Carl-Beck-Str. 58, 69151 Neckargemünd
3. Dr. med. Dietrich Haupt, Wörther Str. 44, 28211 Bremen
4. Dr. med. Annette Streeck-Fischer, Herzberger Landstr. 53, 37085 Göttingen
C) Gutachter für Verhaltenstherapie von Erwachsenen (Nummer 3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])
1. Prof. Dr. Gerd Buchkremer, Psychiatrische Universitätsklinik, Osianderstr. 22, 72076 Tübingen
2. Prof. Dr. med. Helmut Enke, c/o Richter, Reutlinger Str. 56, 89079 Ulm
3. Prof. Dr. med. Iver Hand, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des UKE, Martinistr. 52, 20246 Hamburg
4. Dr. med. Dieter Kallinke, Postfach 10 35 46, 69025 Heidelberg
5. Dr. med. Johannes Kemper, Bauerstr. 15, 80796 München
6. Prof. Dr. med. Rolf Meermann, Psychosomatische Fachklinik, Bombergallee 11, 31812 Bad Pyrmont
7. Dr. med. Jochen Sturm, Altneugasse 21, 66117 Saarbrücken
8. Dr. med. Klaus H. Stutte, Christliches Krankenhaus, Goethestr. 10, 49610 Quakenbrück
9. Dr. med. Dr. phil. Serge K. D. Sulz, Nymphenburger Str. 185, 80634 München
D) Gutachter für Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen (Nummer 3 der Anlage 1 [zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO])
1. Dr. med. Peter Altherr, Westbahnstr. 12, 76829 Landau
2. Dr. med. Horst Trappe, Breslauer Str. 29, 49324 Melle
E) Obergutachter
a) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen
1. Dr. med Ludwig Barth, Mühlbaurstr. 38b, 81677 München
2. Dr. med. Doris Bolk-Weischedel, Eichkampstr. 108, 14055 Berlin
3. Dr. med. Horst Kallfass, Leo-Baeck-Str. 3, 14165 Berlin
4. Prof. Dr. med. Karl König, Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen
5. Prof. Dr. med. Peter Kutter, Brenntenhau 20 A, 70565 Stuttgart
6. Prof. Dr. med. Ulrich Rüger, Mittelbergring 59, 37085 Göttingen
7. Dr. med. Günter Schmitt, Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart
8. Dr. med. Gisela Thies, Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe
9. Dr. med. Roland Vandieken, Am Buchenhang 17, 53115 Bonn
b) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen
1. Dr. med. Dietrich Haupt, Wörther-Str. 44, 28211 Bremen
2. Dr. med. Annette Streeck-Fischer, Herzberger Landstr. 53, 37085 Göttingen
c) für Verhaltenstherapie
1. Dr. med. Franz Rudolf Faber, Postfach 1120, 49434 Neuenkirchen/Oldenburg
2. Prof. Dr. med. Iver Hand, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des UKE, Martinistr. 52, 20246 Hamburg
9.5
In Ausbildung befindliche Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können nicht selbständig Leistungen i.S. der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO) erbringen. Soweit sie während ihrer Ausbildung Behandlungen durchführen, muss dies unter Aufsicht eines nach der Anlage 1 anerkannten Therapeuten erfolgen, der allein diese Leistungen in Rechnung stellen darf.
9.6
Neben der Nr. 849 GOÄ sind körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
9.7
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO bestimme ich, dass zu den Aufwendungen für die Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen Bereich nur bei den folgenden Indikationen Beihilfen zu gewähren sind:
a) Tendinosis calcarea (Kalkschulter),
b) Pseudarthrosen (nicht heilende Knochenbrüche).
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für maximal 3 Behandlungen. Auf der Grundlage
des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT ist ausschließlich der analoge Ansatz der Nr. 1800 GOÄ (keine Zuschlagsposition, da keine Operationsleistung) beihilfefähig.
Aufwendungen für eine Radiale ESWT sind mangels Wirksamkeitsnachweises der Therapie nicht beihilfefähig.
9a Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2
9a.1
Die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, die aus medizinischen Gründen notwendig ist, ist durch den Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung abgegolten. Besonders berechnete Kosten für eine medizinisch nicht notwendige Unterbringung einer Begleitperson sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für die Unterbringung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses können ausnahmsweise bis zur Höhe von 20 Euro täglich als beihilfefähig anerkannt werden, wenn nach der Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes die Betreuung durch eine Begleitperson wegen des Alters des Kindes und seiner eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig ist.
9a.2
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO gilt entsprechend für die ersten sechs Monate einer stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz/Kinderhospiz, in dem eine palliativmedizinische Behandlung erbracht wird. Die Abzugsbeträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO bleiben unberücksichtigt. Nach Ablauf von sechs Monaten gilt § 5 BVO.
9a.3
Von den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO beihilfefähigen Aufwendungen wird der Selbstbehalt für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts abgezogen.
9a.4
Zweibettzimmerzuschläge sind nur in der Höhe angemessen, wie sie zwischen dem
Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart wurden. Soweit Zweifel an der Höhe des berechneten Zweibettzimmerzuschlags bestehen, ist der Beihilfestelle vom Beihilfeberechtigten eine Kopie der Zweibettzimmerabrechnung seiner PKV vorzulegen; um Zeitverzögerungen bei der Abrechnung zu vermeiden, ist ggf. die Beihilfe mit dem berechneten Zweibettzimmerzuschlag unter Vorbehalt und mit der Auflage festzusetzen, den Erstattungsbescheid der PKV nachzureichen. Liegt für die berechnende Krankenanstalt keine Vereinbarung mit dem PKV-Verband vor, ist im Rahmen einer Vergleichsberechnung der Zweibettzimmerzuschlag der zum Behandlungsort nächstgelegenen Krankenanstalt heranzuziehen, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde.
9a.5
Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b BVO sind innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils insgesamt 750 Euro überschreiten.
9a.6
Eigene Fallpauschalen von Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, können grundsätzlich nicht als angemessen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVO) angesehen und als beihilfefähig anerkannt werden. Angemessen und somit beihilfefähig sind in diesem Fall die vergleichbaren Aufwendungen, die bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt, die nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnet, angefallen wären. Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO ist abzuziehen.
9a.7
Bei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, aber nach Pflegesätzen abrechnen, gilt Nummer 9a.5 entsprechend.
9b Zu § 4 Abs. 1 Nr. 5
Bei vorübergehender Erkrankung einer Person, die in einem Altenheim nicht wegen krankheitsbedingter dauernder Pflegebedürftigkeit wohnt, ist ein zu den allgemeinen Heimkosten erhobener Pflegekostenzuschlag nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BVO beihilfefähig.
9c Zu § 4 Abs. 1 Nr. 6
Als stationäre Unterbringung i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 gilt auch die Unterbringung in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in vergleichbaren Einrichtungen, die Mutter/Vater ? Kind ? Kuren durchführen.
10 Zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9
10.1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz BVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO bestimme ich, dass die Aufwendungen für die wissenschaftlich noch nicht anerkannten Heilmittel Helixor und Iscador als beihilfefähig anzuerkennen sind, wenn wissenschaftlich anerkannte Mittel ohne Erfolg angewendet worden sind oder diesen wegen des fortgeschrittenen Stadiums der Erkrankung keine ausreichenden Erfolgschancen mehr eingeräumt werden können oder im Hinblick auf den Krankheitszustand die Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und Mitteln unzumutbar erscheint. Ob eine der vorgenannten Voraussetzungen gegeben ist, hat die Festsetzungsstelle zu prüfen; sie kann im Einzelfall bei Zweifel das Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen.
10.2
Aufwendungen für eine Zellbehandlung (Frischzellen, Trockenzellen), für Thymusextrakte und für Geriatrika ? das sind Mittel, die dazu dienen sollen, den physiologischen Alterungsprozess aufzuhalten oder zu beeinflussen ? sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a BVO nicht beihilfefähig.
10.3
Werden auf ein Rezept Heilmittel, Verbandmittel und dgl. mehrmals beschafft, so sind die Kosten für Wiederholungen nur insoweit beihilfefähig, als sie vom Arzt besonders vermerkt worden sind. Hat der Arzt die Zahl der Wiederholungen nicht angegeben, sind nur die Kosten einer einmaligen Wiederholung beihilfefähig.
10.4
Von einer erheblichen Grunderkrankung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe d BVO ist insbesondere bei folgenden Krankheiten auszugehen:
Querschnittlähmung, Multiple Sklerose, Krebserkrankung des Darmtrakts, Zustand nach Myokardinfarkt sowie Nierenerkrankung, die eine Dialysebehandlung erfordert.
10.5
Zu den Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, gehören auch ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwässer (z.B. Fachinger, Heppinger, St. Margareten Heilwasser), medizinische Körperpflegemittel und dergleichen. In Ausnahmefällen kommt allerdings sog. Vollbilanzierten Formeldiäten Arzneimittelcharakter zu. Aufwendungen hierfür sind beihilfefähig, wenn die Formeldiät auf Grund einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung notwendig ist, bei
- Ahornsirupkrankheit
- Colitis ulcerosa
- Kurzdarmsyndrom
- Morbus Crohn
- Mukoviszidose bei starkem Untergewicht
- Phenylketonurie
- Sondenernährung über eine operative gelegte Magensonde (sog. PEG-Sonde)
- erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße (z.B. Mundboden- und Zungenkarzinom)
- Tumortherapien (auch nach der Behandlung)
- postoperativer Nachsorge.
10.6
Nicht beihilfefähig sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, der Raucherentwöhnung, der Abmagerung oder der Zügelung des Appetits, der Regulierung des Körpergewichts oder der Verbesserung des Haarwuchses dienen.
10.7
Aufwendungen für eine Behandlung der Legasthenie oder Akalkulie sind grundsätzlich nicht beihilfefähig, da es sich hierbei im Regelfall nicht um eine Krankheit handelt. Sofern der Behandlung im Ausnahmefall Krankheitswert zugrunde liegt, ist sie im Rahmen der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO) beihilfefähig.
10.8
Die in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Behandler sind grundsätzlich Angehörige von Heilhilfsberufen, für die eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht; bei einer Sprachtherapie können die Aufwendungen für die Behandlung übergangsweise durch ?Heilpraktiker / Heilpraktikerinnen (Sprachtherapie)?, denen auf der Grundlage des RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 11.9.1998 (n.V.) - III B 2 0417.7- eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt wurde, als beihilfefähig anerkannt werden. Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die diese Behandler in ihrem Beruf erbringen. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplom-Pädagogen, Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten,
Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern erbracht werden.
10.9
Aufwendungen für eine Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztrainingsgeräten (MedX-Therapie, medizinische Kräftigungstherapie [GMKT], David-Wirbelsäulenkonzept sowie das Trainingskonzept des Forschungs- und Präventionszentrums ? FPZ ? Köln) sind nur unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
1. Es besteht eine Schmerzsymptomatik von durchgängig mindestens 6 Monaten bzw. rezidivierend seit 2 Jahren und
2. es liegt eine der folgenden Indikationen vor:
a) Erkrankungen der Wirbelsäule bedingt durch Bandscheibenvorfall, der mit einem bildgebenden Verfahren bestätigt worden ist; der Bandscheibenvorfall muss zu einer neurogenen Schädigung (z.B. Kompression einer Nervenwurzel) geführt haben,
b) Osteoporose, wobei in einem bildgebenden Verfahren typische Veränderungen am Skelett nachgewiesen sind (z.B. Spontanfrakturen, Fischwirbel, Keilwirbel),
c) Instabilitäten der Wirbelsäule, bedingt durch eine konstitutionelle (anlagebedingte) Spondylolisthese, Spondylolyse (Wirbelgleiten), Nachbehandlungen nach Bandscheibenoperationen der Hals- und Lendenwirbelsäule oder nach einer Spondylodese (Versteifung eines Wirbelsäulenabschnittes), posttraumatische Veränderungen aufgrund von Beschleunigungsverletzungen der Halswirbelsäule, die durch ein bildgebendes Verfahren nachgewiesen sind.
Als beihilfefähig können bis zu 18 Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass Therapieplanung und Ergebniskontrolle zwingend durch einen Arzt erfolgen. Die Durchführung jeder Trainingssitzung hat in den Behandlungsräumen unter ärztlicher Aufsicht zu erfolgen; dies ist durch den Arzt auf seiner Rechnung zu bestätigen. Die Durchführung therapeutischer, aber auch diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.
Folgende Analogbewertungen sind beihilfefähig:
Eingangsuntersuchung zur medizinischen Trainingstherapie, einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nr. 842 GOÄ.
Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nr. 842 GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie berücksichtigungsfähig.
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischen Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen (z.B. MedX-Ce / und / oder LE-Therapiemaschinen) analog Nr. 846 GOÄ, zuzüglich zusätzliches Geräte-Sequenztraining analog Nr. 558 GOÄ, zuzüglich begleitende krankengymnastische Übungen nach Nr. 506 GOÄ.
Die Nrn. 846 analog, 558 analog und 506 GOÄ sind pro Sitzung jeweils einmal berücksichtigungsfähig.
Fitness- und Krafttrainingsmethoden, die nicht den Anforderungen der ärztlich geleiteten medizinischen Trainingstherapie entsprechen (s.o.), können - auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten (z.B. MedX-Therapiemaschinen) mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden - nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Soweit durch Heilbehandler (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO) gerätegestützte Krankengymnastik erbracht wird, sind die Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig. Je Sitzung kann für eine parallele Einzelbehandlung von bis zu drei Personen (Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) ein Betrag von 35 Euro als beihilfefähig anerkannt werden.
Die Leistungen der Nummern 4 - 6, 10, 12 und 18 des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (mein RdErl. v. 22.8.2001 ? SMBl. NRW. 203204) sind daneben nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
11 Zu § 4 Abs. 1 Nr. 10
11.1
Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung weicher Kontaktlinsen sind bei gleich bleibender Sehschärfe nach Ablauf von 2 Jahren beihilfefähig.
11.2
Eine Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien liegt auch vor, wenn z.B. die Werte für ein Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und für das andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben, nicht jedoch, wenn sowohl die Werte für das linke als auch für das rechte Auge um jeweils 0,25 Dioptrien zu- oder abgenommen haben. Bei Kurzsichtigkeit oder Achsenverschiebung sind die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung auch dann beihilfefähig, wenn sich mit der neuen Sehhilfe die Sehschärfe (Visus) um mindestens 20 Prozentpunkte verbessert.
11.3
Einschleifkosten von Brillengläsern sind bis zu einem Betrag von 11 Euro je Glas beihilfefähig.
Mehraufwendungen für die Entspiegelung (ausgenommen sind höherbrechende Gläser) und Härtung von Brillengläsern sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für höherbrechende Gläser sind ab 6 Dioptrien beihilfefähig. Mehraufwendungen für phototrope Gläser (z.B. Colormaticgläser, Umbramaticgläser) sind nur bei Albinismus, Pupillotonie und totaler Aniridie (Fehlen der Regenbogenhaut) beihilfefähig. Aufwendungen für Sportbrillen sind nur beihilfefähig, wenn sie von Schülern während des Schulsports getragen werden müssen.
11.4
Bei orthopädischen Maßschuhen sind die Aufwendungen um den Betrag für eine normale Fußbekleidung zu kürzen. Als Kürzungsbetrag sind bei Erwachsenen 70 Euro (für Hausschuhe 30 Euro) und bei Kindern bis zu 16 Jahren 42 Euro (für Hausschuhe 18 Euro) anzusetzen.
11.5
Betragen die beihilfefähigen Aufwendungen für ein in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO nicht aufgeführtes Hilfsmittel mehr als 1.000 Euro und hat der Beihilfeberechtigte die erforderliche vorherige Anerkennung nicht eingeholt, so sind die Aufwendungen bis 1.000 Euro beihilfefähig. § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO bleibt unberührt.
11.6
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln zählen Treppenlift und Auffahrrampe. Die Kosten sind im Rahmen des § 5 Abs. 6 Satz 2 BVO beihilfefähig.
11.7
Die Unterhaltskosten für einen Blindenführhund können ohne Nachweis bis zu 100 Euro monatlich als beihilfefähig anerkannt werden, sofern der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Kosten in dieser Höhe entstanden sind; § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 zweiter Halbsatz BVO bleibt unberührt. Werden ausnahmsweise höhere Kosten geltend gemacht, ist die Vorlage von Belegen erforderlich.
11.8
Folgende Hilfsmittel können vom Dienstherrn im Zusammenwirken mit der Krankenversicherung der erkrankten Person unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 letzter Satz BVO):
Atemmonitore (Überwachungsmonitore für Säuglinge),
CPAP-Geräte (Geräte zur Schlafapnoebehandlung),
Elektronische Lesehilfen,
Infusionspumpen,
Inhalationsapparate,
Krankenfahrstühle,
Sauerstoffgeräte.
Sofern ein in Satz 1 aufgeführtes Hilfsmittel verordnet wird, hat der Beihilfeberechtigte eine Bescheinigung darüber vorzulegen, ob dieses Hilfsmittel von seiner Krankenversicherung leihweise überlassen wird oder ob es von der erkrankten Person selbst beschafft werden muss.
Bei einer leihweisen Überlassung stellt die Krankenversicherung die ihr entstandenen Kosten der Beihilfenfestsetzungsstelle in Rechnung; eines besonderen Beihilfeantrags bedarf es nicht. Die Aufwendungen sind mit dem nach § 12 BVO zustehenden Bemessungssatz der Krankenversicherung zu erstatten und unter dem Beihilfetitel zu buchen.
Die medizinische Notwendigkeit und die Art (Neukauf, Miete [Monatsbetrag oder Pauschale] oder Wiedereinsatz) der Hilfsmittelversorgung wird von der Krankenversicherung geprüft; die von ihr getroffene Entscheidung ist für die Festsetzungsstelle bindend.1
_____
1 Nach dem RdErl. des Finanzministeriums vom 1.12.1997 ?B3100-0.7-IV A 4- (MBl.NRW. S. 1509) gilt VV 11.8 zunächst nur für Beihilfeberechtigte des Landes und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bei der Deutschen Krankenversicherung AG und der Victoria Krankenversicherung AG versichert sind.
Die Rechnungsstellung seitens der Krankenversicherungsunternehmen erfolgt über das Finanzministerium.
11a Zu § 4 Abs. 1 Nr. 11
11a.1
Aufwendungen für Besuchsfahrten sind nicht beihilfefähig. Abweichend hiervon können Aufwendungen für Fahrten eines Elternteils zum Besuch eines im Krankenhaus oder Sanatorium aufgenommenen Kindes als beihilfefähig anerkannt werden, wenn nach der Feststellung eines Amts- oder Vertrauensarztes der Besuch wegen des Alters des Kindes und seiner eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig ist; § 4 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c BVO gilt entsprechend.
11a.2
Als niedrigste Beförderungsklasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen gilt der Bundesbahntarif Sparpreis 25 mit einem Rabatt von 25 % auf den Normaltarif einschließlich der Kosten der Platzreservierung.
11b Zu § 4 Abs. 1 Nr. 12
Die seitens der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) im Rahmen von Organtransplantationen in Rechnung gestellten Organisations- und Flugkostenpauschalen sind beihilfefähig.
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