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Beihilfefähige Aufwendungen bei Kuren
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§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Kuren
(1) Zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzministerium aufgestellten Kurorteverzeichnisses durchgeführten ambulanten Heilkur oder einer Müttergenesungskur bzw. einer Mutter/Vater-Kind-Kur (§ 41 Abs. 1 SGB V), soweit nicht die Voraussetzungen des § 6 vorliegen, werden Beihilfen bis zu einer Dauer von dreiundzwanzig Kalendertagen einschließlich der Reistetage gewährt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach Absatz 1 ist, dass
a) vor der erstmaligen Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt 3 Jahren Beihilfeberechtigung nach diesen oder entsprechenden Beihilfevorschriften erfüllt ist,
b) im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine anerkannte Sanatoriumsbehandlung (§ 6) oder Kurmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew) eine Kurmaßnahme in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
c) ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind,
d) die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Kur durch begründete ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen und durch ein Gutachten des zuständigen Amtsarztes bestätigt ist,
e) die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Kurmaßnahme anerkannt hat,
f) die Kurmaßnahme innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen wird,
g) die ordnungsgemäße Durchführung der Kurmaßnahme durch Vorlage eines Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird.
(3) Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,7 und 9 die Auslagen für die Kurtaxe und den Schlussbericht des Kurarztes. Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von 20 Euro täglich für jede Person gewährt. Schwerbehinderte, bei denen die Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich festgestellt ist und für die der Amtsarzt bestätigt hat, dass für eine erfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, erhalten neben den Kosten für die Kurtaxe zu den Kosten für die Unterkunft der Begleitperson einen Zuschuss von 15 Euro. Ist die Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme nach Absatz 1 nicht anerkannt worden, so sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nummer 1, 7 und 9 beihilfefähig.
Verwaltungsvorschriften zu § 7
VV 14 Zu § 7
14.1
Die Aufwendungen für eine Kur sind auch dann beihilfefähig, wenn die Kur deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, weil der Beihilfeberechtigte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, daran gehindert wurde.
14.2
Das Kurorteverzeichnis ist diesen Verwaltungsvorschriften als Anlage 3 beigefügt.
14.3
Als Wartezeit nach § 7 Abs. 2 Buchstabe a BVO gilt die Zeit ab erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst. Kuren von Kindern sowie Kuren, die nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew) durchgeführt werden müssen, können auch innerhalb der Wartezeit bewilligt werden.
14.4
Die Bewilligung einer Mutter/Vater-Kind-Kur setzt voraus, dass der Amtsarzt die Kurbedürftigkeit der Mutter/des Vaters bestätigt hat. Kinder können mitkuren, wenn der Amtsarzt bestätigt, dass auch sie behandlungsbedürftig sind. Der Zuschuss nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BVO kann auch für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr sowie für Kinder von Alleinerziehenden bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gewährt werden, wenn sie nicht behandlungsbedürftig sind.
14.5
Müttergenesungskuren können auch in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder in gleichartigen Einrichtungen durchgeführt werden. Die Maßnahme kann auch in Form einer Mutter-Kind-Kur erbracht werden. Dies gilt entsprechend für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Nummer 15 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
14.6
Ist die An- und/oder Abreise zum Kurort nur im Krankenwagen möglich, sind die Kosten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 3 Buchstabe a BVO beihilfefähig.
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entfallen
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