Beihilfe online: Bayern hat Verbesserungen in der Beihilfe ab 01.01.2020 vorgenommen

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Beihilfe online:

Bayern: Verbesserungen in der Beihilfe seit 1. Januar 2020

Seit 1. Januar 2020 gilt in Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG nun der neue Grenzbetrag in Höhe von 20.000 Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen des Ehegatten bzw. Lebenspartners eines Beihilfeberechtigten nur beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des Steuerrechts im zweiten Jahr vor der (Beihilfe-)Antragsstellung diesen Grenzbetrag nicht übersteigt. Nun erfolgte eine Erhöhung um 2.000 Euro. Dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, da die Höhe des zu versteuernden Anteils von Renten in den kommenden Jahren ansteigen wird. Mit diesem Anteil gehen die Renten in die Bildung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 3 EStG ein. Damit steigt die Gefahr, dass in zunehmendem Ausmaß auch bei durchschnittlicher Rentenhöhe ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Kosten des Ehegatten bzw. Lebenspartners entstehen wird. Bei einer Überschreitung gilt der Ehegatte bzw. Lebenspartner nach der Rechtsprechung als wirtschaftlich selbständig, mit der Folge, dass eine (private) Vollversicherung erforderlich ist.

Daneben hat sich die Ausschlussfrist zur Stellung eines Beihilfeantrags geändert. Bisher war in Art. 96 Abs. 3a geregelt, dass Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wurde. Diese Frist ist nun auf drei Jahre angehoben worden.

Hinweis: Für Aufwendungen, die bis zum 1. Januar 2020 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind, gilt noch die Regelung vor 2020.


 

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