Thüringen: Beihilfeverordnung (ThürBhV) § 36 Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Thüringen: Beihilfeverordnung (ThürBhV) § 36 Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

 

§ 36 Vollstationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Die Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig. § 38 Satz 5 SGB XI ist anzuwenden.


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Red 20260625

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