Thüringen: Beihilfeverordnung (ThürBhV) § 51 Verwaltungsvorschriften, Ausnahmen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Thüringen: Beihilfeverordnung (ThürBhV) § 51 Verwaltungsvorschriften, Ausnahmen

 

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 51 Verwaltungsvorschriften, Ausnahmen

(1) Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium erlässt Verwaltungsvorschriften zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfe zulassen.


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Red 20260625

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