Thüringen: Beihilfeverordnung (ThürBhV) § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Thüringen: Beihilfeverordnung (ThürBhV) § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

 

§ 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Die Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen

  Einzelbe-
handlung
Gruppenbe-
handlung
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle weitere
30 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nichtinnerhalb
der genannten Sitzungen erreicht
höchstens
20 weitere
Sitzungen
höchstens
20 weitere
Sitzungen

 

2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung
des Therapeuten
weitere 80 Sitzungen weitere 40 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals 80 weitere
Sitzungen
nochmals 40 weitere
Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb
der genannten Sitzungen erreicht
begrenzte Behandlungsdauer
von bis zu 60 weiteren
Sitzungen
begrenzte Behandlungsdauer
von bis zu 30 weiteren
Sitzungen

 

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung
des Therapeuten
weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen in besonderen Ausnahmefällen nochmals 30 weitere
Sitzungen

 

In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung für eine über die in Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden.

(2) Bei einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Bezugspersonen einbezogen werden. Bei Einzelbehandlungen soll die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung einer Bezugsperson ein Verhältnis eins zu vier zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugsperson therapeutisch geboten, reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung des Patienten entsprechend. Bei Gruppenbehandlungen darf die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung ein Verhältnis von eins zu zwei zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines besonders begründeten Erstantrags durchgeführt werden.


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Red 20260625

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