Nordrhein-Westfalen: Besoldungsgesetz (LBesG NRW) § 45 Amtszulagen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW): § 45 Amtszulagen

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 1
Amtszulagen und Strukturzulage 

§ 45 Amtszulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen, die dauerhaft wahrzunehmen sind, können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

(3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus § 46 sowie den Landesbesoldungsordnungen.

Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus der Anlage 14 zu diesem Gesetz.


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Red 20260619

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