
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW): § 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
(1) Die folgenden Beamtinnen und Beamten in der Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage
a) der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
b) der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.
Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.
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