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Beihilfeverordnung
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Anlage 1
(zu § 6 Nummer 1 Satz 2 HmbBeihVO)
Beihilfefähige Aufwendungen für zahnärztliche einschließlich kieferorthopädischer Leistungen 1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für zahnärztliche einschließlich kieferorthopädischer Leistungen sind beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2. Zahntechnische Leistungen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung für konservierende Leistungen nach Abschnitt C Nummern 213 bis 232, prothetische Leistungen nach Abschnitt F und implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstehen, sowie Aufwendungen für Edelmetalle, Edelmetalllegierungen und Keramik sind einschließlich der Handwerksleistungen (zum Beispiel Verblendungen) in Höhe von 60 vom Hundert beihilfefähig. Nummer 8 Buchstabe b bleibt unberührt. 3. Kieferorthopädische Leistungen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen (Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn
a) die behandelte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,
b) vor Beginn der Behandlung der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und
c) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. 4. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:
a) Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien) größeren Umfangs,
b) Zahnbetterkrankungen (Parodonthopathien),
c) umfangreiche Gebisssanierung; sie ist nur anzunehmen, wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung auf andere Weise nicht mehr feststellbar ist,
d) umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.
Dies gilt nur, wenn der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt belegt wird. 5. Implantologische Leistungen Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit zusammenhängenden sonstigen zahnärztlichen Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:
a) Einzelzahnlücke, wenn die für eine alternative Brückenversorgung in Betracht kommenden Pfeilerzähne nicht überkronungsbedürftig sind,
b) Freiendsattelimplantat,
c) Fixierung von Totalprothesen im Unterkiefer bei stark abgebautem Unterkieferkamm sowie im Oberkiefer, wenn eine konventionelle Versorgung mit Zahnersatz nicht möglich ist,
d) Defektprothetik (zum Beispiel prothetische Versorgung nach schweren kieferchirurgischen Eingriffen, die eine konventionelle Versorgung mit Zahnersatz nicht zulassen). Aufwendungen für mehr als zwei Implantate je Kiefer sind nur bei Einzelzahnlücken oder beim Vorliegen besonderer Umstände, die vom Zahnarzt zu begründen sind, zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als vier Implantate je Kiefer sind nicht beihilfefähig. Bei Anwendung der Sätze 2 und 3 zählen bereits vorhandene Implantate mit. 6. Große Brücken und Verbindungselemente Aufwendungen für große Brücken sind nur beihilfefähig, wenn durch
a) sie bis zu vier fehlende Zähne je Kiefer oder bis zu drei fehlende Zähne je Seitenzahngebiet,
b) mehrere Einzelbrücken je Kiefer von bis zu vier fehlenden Zähnen, im Seitenzahngebiet von bis zu drei fehlenden Zähnen, insgesamt mehr als vier fehlende Zähne ersetzt werden. Bei Kombinationsversorgungen sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer für bis zu drei Verbindungselemente je Kiefer, beihilfefähig. 7. Wartezeit für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Aufwendungen für Inlays und Kronen (Abschnitt C Nummern 214 bis 217 und 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), prothetische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen sind einschließlich der damit zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist, oder wenn der Beihilfeberechtigte bei Beginn der Behandlung mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. 8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Leistungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte,
b) Glaskeramik einschließlich anfallender Nebenkosten (zum Beispiel Charakterisierung).
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