Beihilfeverordnung: § 14 Bemessung der Beihilfen

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 14 Bemessung der Beihilfen

(1) 1Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. 2Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1. den Beihilfeberechtigten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 \... 50 vom Hundert,

2. den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist, ... 70 vom Hundert,

3. den berücksichtigungsfähigen Ehegatten ... 70 vom Hundert,

4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, ... 80 vom Hundert.

3Ist mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 auf 70 vom Hundert.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen

1. nach § 6 Nummer 8 als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person, 2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten, 3. nach § 11 Absatz 1 als Aufwendungen der Mutter, 4. nach § 12 Absatz 3 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.

(3) 1Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert, jedoch höchstens auf 90 vom Hundert. 2Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherung besteht, die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2 a Satz 1 Nummern 1 bis 4 SGB V erfüllt.

(4) 1Bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der Versicherungsleistungen (§ 5 Absatz 5 Sätze 1 und 2) ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. 2Dies gilt nicht, wenn 1. die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen nicht gewährt oder die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, 2. ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21 Euro monatlich zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird oder der Beitrag sich nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes ( § 240 Absatz 3 a SGB V) bemisst.

(5) 1Für beihilfefähige Aufwendungen der in § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 genannten Personen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuss auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses mindestens in Höhe von 41 Euro monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20 vom Hundert. 2Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen gewähren.


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