Beihilfeverordnung: § 13 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

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Beihilfeverordnung 

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§ 13 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, 1. wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und den §§ 9 bis 12 handelt und 2. soweit sie auch bei einer Behandlung und dergleichen in Hamburg entstanden und beihilfefähig gewesen wären.

(2) 1Die Einschränkung des Absatzes 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn 1. ein im Inland wohnender Beihilfeberechtigter auf einer Dienstreise erkrankt und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann oder 2. a) ein Gutachten eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes darüber vorgelegt wird, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wegen wesentlich größerer Erfolgsaussicht dringend geboten ist und

b) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. 2Die Beihilfefähigkeit darf für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, nicht anerkannt werden.

(3) 1Aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nach § 8 Absatz 2 Nummern 2 bis 5 sind nur beihilfefähig, wenn 1. ein Gutachten eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes darüber vorgelegt wird, dass die Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dringend notwendig ist, 2. der Kurort im Heilbäderverzeichnis (Anlage 3) aufgeführt ist und 3. die sonstigen Voraussetzungen des § 8 vorliegen. 2Notwendige Aufwendungen nach § 8 Absatz 2 Nummern 1 und 3 bis 5 sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(4) In Fällen der Überführung einer Leiche oder Urne gilt § 12 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen höchstens für eine Entfernung von insgesamt 700 Kilometern beihilfefähig sind.


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