Beihilfeverordnung: § 18 Bemessung der Beihilfen in besonderen Fällen

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 18 Bemessung der Beihilfen in besonderen Fällen

(1) Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen Ruhestandsbeamten, Richter im Ruhestand und entpflichteten Hochschullehrer sowie früheren Beamten und Richter (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie auf sonstige Empfänger von Versorgungsbezügen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) findet § 15 keine Anwendung, wenn diese Personen zu dem genannten Zeitpunkt in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind; dies gilt nur, solange dieser Tarif beibehalten wird.

(2) Für Personen, die am 31. März 1959 nicht versichert waren, das 60. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt vollendet und bis zum 31. Dezember 1959 nachgewiesen hatten, dass sie von keiner Krankenversicherung mehr aufgenommen werden, können die nach § 12 Absatz 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 16. Juni 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2032-c-6) erhöhten Bemessungssätze weiterhin angewendet werden.

(3) Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten, sind die Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder Urne ohne die Einschränkung des § 12 Absatz 2 beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Aufwendungen beträgt 100 vom Hundert.


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