Beihilfeverordnung: § 6 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind beihilfefähig die Aufwendungen für 1. Leistungen eines Arztes, Zahnarztes, Psychotherapeuten oder Heilpraktikers; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für zahnärztliche einschließlich kieferorthopädischer Leistungen bestimmen sich nach Anlage 1. Aufwendungen für eine Psychotherapie und für eine Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit auf Grund eines Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes vorher anerkannt hat; Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 3. Juli 1987 (Bundesanzeiger Nummer 156 a vom 25. August 1987 Seite 3) in ihrer jeweils geltenden Fassung; 2. die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrags für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel in Höhe von zehn vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro; allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels.

a) in Höhe des in § 31 Absatz 3 Satz 1 SGB V in der jeweils geltenden Fassung für kleine Packungsgrößen genannten Betrags bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,

b) in Höhe des in § 31 Absatz 3 Satz 1 SGB V in der jeweils geltenden Fassung für mittlere Packungsgrößen genannten Betrags bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 16 Euro bis 26 Euro,

c) in Höhe des in § 31 Absatz 3 Satz 1 SGB V in der jeweils geltenden Fassung für große Packungsgrößen genannten Betrags bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 Euro. Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig; Beträge nach Satz 1 sind vom Festbetrag abzuziehen. Beträge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen

a) für berücksichtigungsfähige Kinder,

b) für Versorgungsempfänger mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 3859), zuletzt geändert am 6. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2026, 2028), in der jeweils geltenden Fassung,

c) für Personen, für die eine Beihilfe nach § 9 Absatz 7 gewährt wird,

d) im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindungen. Nicht beihilfefähig sind:

a) Aufwendungen für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die auf Grund von § 34 Absatz 1 Satz 6 und Absätze 2 und 3 SGB V nicht zulasten einer Krankenkasse verordnet werden dürfen,

b) Präparate, die überwiegend zur Behandlung erektiler Dysfunktionen sowie zur Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz dienen; 3. eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe; Nummer 2 letzter Satz gilt entsprechend. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie und dergleichen; dies gilt nicht für Saunabäder und das Schwimmen in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung (§ 7) oder einer Heilkur (§ 8). Die Behandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder werden mit ihr zugleich in erheblichem Umfang berufsbildende oder allgemein bildende Zwecke verfolgt, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig; 4. Beschaffung oder Miete, Betrieb, Unterhaltung, Reparatur und Ersatz vom Arzt schriftlich verordneter Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 2; 5. erste Hilfe; 6. vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen

- nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2337), in der jeweils geltenden Fassung oder

- nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330), in der jeweils geltenden Fassung in Form von

a) DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelten und Zuschlägen gemäß dem nach § 17 b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten beziehungsweise vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Vergütungssystem,

b) tagesgleichen Pflegesätzen (Abteilungspflegesätze, Basispflegesätze, teilstationäre Pflegesätze nach § 13 BPflV)

c) Entgelten für Modellvorhaben ( § 24 BPflV)

sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen ( § 115 a SGB V), es sei denn, dass § 7 oder § 9 anzuwenden ist. Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen ( §§ 16 und 17 KHEntgG) bleiben unberücksichtigt; im Übrigen sind Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Bei Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gilt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt, beihilfefähig wäre; 7. eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige, voraussichtlich weniger als sechs Monate dauernde häusliche Krankenpflege. Sie umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Grundpflege muss überwiegen. Außerdem sind aus Anlass einer Krankenpflege nach Satz 1 die Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig. Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten für eine Pflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig. Werden mehrere Personen nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 gleichzeitig im selben Haushalt gepflegt, sind die Aufwendungen bis zum 1,5-fachen der Kosten nach Satz 4 beihilfefähig. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 5 Absatz 6 Nummer 5) sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:

a) Fahrkosten (Nummer 9),

b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, höchstens jedoch bis zu den Kosten nach den Sätzen 4 und 5, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine Vergütung, die dem Ehegatten oder einem Elternteil des Pflegebedürftigen gewährt wird, ist nicht beihilfefähig; 8. eine Familien- und Haushaltshilfe bis zum Betrag von 6 Euro stündlich, jedoch nicht mehr als 36 Euro täglich, wenn die Hilfe für die Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten für die Zeit einer stationären Unterbringung (Nummer 6, § 9) des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen erforderlich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist, dass der Beihilfeberechtigte, sofern er nicht allein erziehend ist, oder der berücksichtigungsfähige Angehörige nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist und im Haushalt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt; dies gilt auch bei Angehörigen, die nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind oder als selbst beihilfeberechtigt gelten (§ 4 Absätze 3 bis 5). Sätze 1 und 2 gelten in besonderen Fällen bis zur Dauer von sieben Tagen im Anschluss an die stationäre Unterbringung; dies gilt insbesondere für alleinstehende Beihilfeberechtigte, wenn eine Hilfe für die Weiterführung des Haushalts erforderlich ist. Nummer 7 Satz 6 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe in Satz 2 genannte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt eines nahen Angehörigen (§ 5 Absatz 6 Nummer 5) sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 9) nicht beihilfefähig; 9. die Beförderung bei Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen, Heilbehandlungen oder bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen (Nummern 1, 3 und 6) und für eine erforderliche Begleitperson bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren; wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind die Kosten bis zum in § 6 Absatz 1 des Hamburgischen Reisekostengesetze s in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 31. August 1998 (HmbGVBl. S. 195), in der jeweils geltenden Fassung genannten Höchstbetrag je Kilometer beihilfefähig. Von den nach den Sätzen 1 und 2 beihilfefähigen Aufwendungen ist vor der Berechnung der Beihilfe jeweils ein Betrag in Höhe von zehn vom Hundert der jeweiligen Beförderungskosten für jede einfache Fahrt, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro; allerdings nicht mehr als die Beförderungskosten der jeweiligen Fahrt abzuziehen; Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die

a) Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,

b) Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel am Wohn- oder Aufenthaltsort des Behandelten oder in der nächsten Umgebung,

c) Mehrkosten der Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,

d) Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise,

e) Beförderung im Zusammenhang mit Kuren oder kurähnlichen Maßnahmen; §§ 7 und 8 bleiben unberührt; 10.

a) Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich, wenn

aa) ein anderer Ort für eine ambulante Untersuchung, Behandlung oder dergleichen aufgesucht werden muss,

bb) eine Kur oder ein ähnliches Heilverfahren nicht vorliegt und

cc) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit auf Grund eines Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes vorher anerkannt hat. Bestätigt der von der obersten Dienstbehörde bestimmte Arzt, dass eine Begleitperson notwendig ist, sind die Kosten für Unterkunft für die Begleitperson ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig.

b) Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 9 Euro täglich, wenn bei einer Heilbehandlung (Nummer 3) eine Heimunterbringung erforderlich wird; dies gilt nicht, wenn eine Beihilfe nach § 9 Absatz 2 Satz 4, Absatz 7 oder 10 gewährt wird; 11. einen Organspender in Fällen, in denen der Beihilfeberechtigte oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger der Empfänger ist, für

a) Aufwendungen nach Nummern 1 bis 3, 6, 8 bis 10, die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen, und

b) den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.

Die Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind. Sätze 1 und 2 gelten auch für als Organspender vorgesehene Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie als Organspender nicht in Betracht kommen.


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