Beihilfeverordnung: Anlage 2 (zu § 6 Nummer 4 HmbBeihVO)

 

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Beihilfeverordnung 

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Anlage 2

(zu § 6 Nummer 4 HmbBeihVO)

Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke 1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung vom Arzt schriftlich verordneter und nachstehend aufgeführter Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist:

Absauggeräte (bei Kehlkopferkrankungen und dergleichen), Beatmungsgeräte, Blindenführhunde einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb, Blindenschriftmaschine, Blindenstöcke, Blutdruckmessgeräte, Bruchbänder, Ergometer (nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle), Fußeinlagen, Gehhilfen (Armstützen, Gehwagen), Gipsbetten, Gummistrümpfe, Kompressionsstrumpfhosen, Heimdialysegeräte, Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgeräte und sonstigem Zubehör, Hilfsgeräte für Ohnhänder und andere Schwerstbehinderte, Hörhilfen (auch Hörbrillen), Impulsvibratoren (bei Mucoviscidose, Pankreasfibrose und dergleichen), Inhalationsapparate, Injektionsspritzen und -nadeln, Jobst-Wechsel-Druckgeräte, Katheter, Kniekappen,

Knöchel- und Gelenkstützen,

Kopfschützer,

Korrekturschienen und dergleichen,

Krankenfahrstühle,

Krankenheber,

Krankenstöcke (einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör), Leibbinden, Krampfaderbinden und dergleichen, Liegeschalen (Extensionsliegeschalen und dergleichen), orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, nach Abzug von 40 Euro, Pflegebetten, Polarimeter, Reflektometer, Sehhilfen, wenn sie von einem Augenarzt schriftlich verordnet sind, Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte), Sprechhilfen (auch elektronische), Sprechkanülen, Stützapparate, Stumpfstrümpfe und Narbenschützer, Suspensorien, Toilettenstühle, Ultraschallvernebler, Urinale, Vibrationstrainer bei Taubheit,

Wasser- und Luftkissen,

Weckgeräte für Bettnässer.

Die Aufwendungen für Gegenstände, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist; vertraglich vereinbarte Preise nach § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB V gelten als Festbeträge. Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur in Höhe von 80 vom Hundert beihilfefähig. 2. Aufwendungen für Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Kosten für Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Reparatur sind oder die Beschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.

3. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn sie nicht höher als die entsprechenden Kosten für Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Reparatur sind und durch die Anmietung eine Beschaffung entbehrlich ist. 4. Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie 100 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel von Kontaktlinsen. 5. Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind auch ohne Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung beihilfefähig. 6. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung unbrauchbar gewordener Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle in der bisherigen Ausführung sind ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Geräts nicht mehr als sechs Monate vergangen sind; Nummer 9 Buchstabe d und Nummer 10 Buchstabe b bleiben unberührt. 7. Zu den Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle gehören nicht Gegenstände, deren Beschaffungskosten zugleich Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung (§ 5 Absatz 2) sind; dies gilt insbesondere für

Bandscheibenmatratzen,

Bestrahlungslampen (Solarien, Helarien, Sonnenbänke, Rotlicht, Höhensonnen und dergleichen), Fieberthermometer, Fitnessgeräte (Heimtrainer, Expander und dergleichen), Gesundheitsschuhe, Heizkissen, Heizdecken, Liegestühle, Mundduschen (Water-Pic, Aqua-Pic und dergleichen), Rheumawäsche, Wärmedecken, Wärmflaschen, Zahnbürsten, auch elektrische.

Satz 1 gilt entsprechend für

a) Gegenstände, die fest mit einem Gebäude verbunden sind,

b) die behindertengerechte Ausstattung von Gebäuden und Gebäudeteilen (z. B. Wohnraum),

c) die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen.

8. Die notwendigen angemessenen Aufwendungen für andere als in Nummer 1 genannte Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, wenn die Beschaffungskosten nicht zugleich Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung (§ 5 Absatz 2) sind; bei Aufwendungen von mehr als 1000 Euro entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 8 a. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die auf Grund von § 34 Sozialgesetzbuch nicht von einer Krankenkasse übernommen werden dürfen. 9. Aufwendungen für Brillen sind einschließlich der Handwerksleistungen in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Als angemessen gelten Aufwendungen bis zu folgenden Höchstbeträgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist: für ein

aa) vergütetes Einstärkenglas bis {+-} 6 Dioptrien, sphärisch

cylindrisch 31 Euro,

41 Euro,

bb) vergütetes Einstärkenglas über {+-} 6 Dioptrien, sphärisch

cylindrisch 52 Euro,

62 Euro,

cc) vergütetes Mehrstärkenglas bis {+-} 6 Dioptrien, sphärisch

cylindrisch 72 Euro,

92,50 Euro,

dd) vergütetes Mehrstärkenglas über {+-} 6 Dioptrien, sphärisch

cylindrisch 92,50 Euro,

113 Euro,

ee) vergütetes Dreistufen- oder Multifokalglas über {+-} 6 Dioptrien, sphärisch

cylindrisch 92,50 Euro,

113 Euro,

ff) vergütetes Dreistufen- oder Multifokalglas über {+-} 6 Dioptrien, sphärisch

cylindrisch 113 Euro,

133 Euro.

Mehraufwendungen für Gläser mit prismatischer Wirkung sind bis zu einem Betrag von 21 Euro je Glas beihilfefähig. Im Übrigen können höhere Aufwendungen nur berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass für sie ein zwingender medizinischer Grund vorliegt. Aufwendungen für ein Brillengestell sind nicht beihilfefähig.

b) Mehraufwendungen für Kunststoff- und Leichtgläser sind bis zu einem Betrag von 21 Euro je Glas nur bei

aa) Glasstärken ab {+-}6 Dioptrien,

bb) Anisometropie ab 2 Dioptrien,

cc) Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,

dd) Personen mit chronischem Druckekzem der Nase oder Fehl- oder Missbildungen des Gesichts, wenn mit Silikatgläsern ein ausreichender Sitz der Brille nicht erreicht werden kann,

ee) Spastikern, Epileptikern und Einäugigen beihilfefähig.

c) Mehraufwendungen für getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und für phototrope Gläser sind bis zu einem Betrag von 11 Euro je Glas nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:

umschriebene Transparenzverluste (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

krankhafte, andauernde Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzende Substanzverluste der Iris (zum Beispiel Iriskoloborn, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

chronisch rezidivierende Reizzustände der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),

entstellende Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkoloborn, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,

Ziliarneuralgie,

blendungsbedingende entzündliche oder degenerative Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,

totale Farbenblindheit,

Albinismus,

unerträgliche Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

intrakranielle Erkrankungen mit pathologischer Blendungsempfindlichkeit (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

Glasstärken ab + 10 Dioptrien,

Durchführung einer Fotochemotherapie,

Aphakie, als UV-Schutz der Netzhaut.

d)Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillen sind nur beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Brille mindestens drei Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn

aa) sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

bb) die bisherige Brille verloren gegangen oder durch Beschädigung vollständig unbrauchbar geworden ist,

cc) sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.

Eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist nur erforderlich, wenn sich die für die Anwendung des Buchstaben a Satz 3 und der Buchstaben b und c erheblichen Umstände geändert haben. Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker sind bis zu einem Höchstbetrag von 13 Euro beihilfefähig.

e) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Brillenversicherungen sowie für Etuis und dergleichen. 10. a) Aufwendungen für Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:

Aniseikonie,

Anisometropie ab 2 Dioptrien,

Aphakie,

Astigmatismus obliquus ab 2 Dioptrien, regulärer Astigmatismus rectus und inversus ab 3 Dioptrien,

irregulärer Astigmatismus,

Hyperopie ab 8 Dioptrien,

Keratokonus,

Myopie ab 8 Dioptrien, progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachweisbar ist,

regulärer Astigmatismus ab 3 Dioptrien,

als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,

als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,

als Irislinsen bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,

druckempfindliche Narben am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.

Dies gilt bei Astigmatismus nur, wenn mindestens eine um 20 vom Hundert verbesserte Sehschärfe gegenüber einer Brille erzielt wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind außerdem die Aufwendungen für eine zusätzliche Brille beihilfefähig. Bei Vorliegen einer Aphakie und bei Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, sind darüber hinaus auch die Aufwendungen für eine Nahbrille beihilfefähig;

b) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Kontaktlinsen mindestens drei Jahre, bei weichen Kontaktlinsen mindestens zwei Jahre, vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn

aa) sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

bb) die bisherigen Kontaktlinsen verloren gegangen oder durch Beschädigung vollständig unbrauchbar geworden sind. Eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist nicht erforderlich. Nummer 9 Buchstabe d Satz 4 gilt entsprechend.

c) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Buchstaben a sind die Mehraufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:

Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 Dioptrien jährlich) nachweisbar ist,

Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,

Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,

Ektropium,

Entropium,

Symblepharon,

Lidschlussinsuffizienz.

Nummer 9 Buchstabe e gilt entsprechend.

11. Aufwendungen für andere als in den Nummern 9 und 10 genannte Sehhilfen (Leselupen, Fernrohrlupenbrille und dergleichen) sind nur beihilfefähig, wenn durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen eine ausreichende Sehkorrektur nicht erzielt wird. 12. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung vom Arzt schriftlich verordneter Körperersatzstücke sind beihilfefähig, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Nummern 4 bis 7 gelten entsprechend. Aufwendungen für Perücken gelten bis zum Höchstbetrag von 700 Euro als angemessen; eine Beihilfe darf nur gewährt werden bei

a) krankhaftem, entstellendem Haarausfall (bei Alopecia areata und dergleichen),

b) erheblicher Verunstaltung (durch Schädelverletzung und dergleichen),

c) Haarausfall als Behandlungsfolge.

Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Perücken sind nur beihilfefähig, wenn seit dem vorangegangenen Kauf einer Perücke mindestens vier Jahre vergangen sind; dies gilt nicht, wenn sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.


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