Beihilfeverordnung: § 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung

(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen 1. nach § 6 Nummern 1 bis 3, 2. für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig; Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, 3. nach § 6 Nummer 8 mit Ausnahme des Satzes 3 und Nummer 9, 4. für die Kurtaxe; dies gilt auch für die Begleitperson (Nummer 2 Satz 2), 5. für den ärztlichen Schlussbericht.

(2) 1Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 5 sind nur beihilfefähig, wenn 1. die Sanatoriumsbehandlung nach einem Gutachten eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann, 2. die Feststellungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat und 3. die Behandlung innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids begonnen wird. 2War die sofortige Einlieferung in ein Sanatorium von einem Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg geboten, kann die Beihilfefähigkeit auf Grund eines Gutachtens eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes auch nachträglich anerkannt werden; der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist unverzüglich nachzuholen.

(3) 1Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung darf nicht anerkannt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur (§ 8) durchgeführt und beendet worden ist. 2Von der Anwendung des Satzes 1 kann abgesehen werden, wenn die Sanatoriumsbehandlung nach einer schweren, eine stationäre Krankenhausbehandlung erfordernden Erkrankung geboten ist; entsprechendes gilt in Fällen des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Ein Sanatorium im Sinne dieser Verordnung ist ein Krankenhaus, in dem 1. unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie und dergleichen) durchgeführt werden und 2. die für die Behandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen vorhanden sind.


 

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