Beihilfeverordnung: § 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburten, nicht strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen und nicht rechtswidrigen Sterilisationen

 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Ratgeber & eBooks aufgespielt: neben dem OnlineBuch Beihilferecht in Bund und Ländern finden Sie auf dem Stick die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte und Beamtenversorgungsrecht sowie die eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>Hier gents es zum Bestellformular


 

.

Zur Übersicht der Beihilfeverordnung  

.

Beihilfeverordnung 

.

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburten, nicht strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen und nicht rechtswidrigen Sterilisationen

(1) Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen 1. für die Schwangerschaftsüberwachung und ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, 2. in entsprechender Anwendung des § 6 Nummern

a) 1 und 2, soweit es sich um Leistungen und Verordnungen eines Arztes handelt,

b) 3, 5, 6, 8 und 9

für die dort genannten Leistungen,

3. für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder sonstiger ambulanter Entbindung bis zur Dauer von zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Nummer 7 gepflegt wird; § 6 Nummer 7 Satz 5 gilt entsprechend, 5. in entsprechender Anwendung des § 6 Nummer 6 für das gesunde neugeborene Kind.

(2) 1Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung eines lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 128 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind annimmt oder rechtmäßig in seinen Haushalt aufnimmt und das Kind am Tag der Annahme oder der Aufnahme das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

(3) 1Aus Anlass eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die Aufwendungen 1. für ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich Untersuchung und Verordnung empfängnisregelnder Mittel, 2. für ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft, 3. für ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruch und eine nicht rechtswidrige Sterilisation, 4. in entsprechender Anwendung des § 6 Nummern

a) 1 und 2, soweit es sich um Leistungen und Verordnungen eines Arztes handelt,

b) 6, 8 und 9

für die dort genannten Leistungen.

2Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für empfängnisverhütende Mittel bestimmt sich nach § 24 a Absatz 2 SGB V.


 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

...

INFO-DIENST & Taschenbuch für 22,50 Euro (Komplettpreis)

Doppelt informiert - gut informiert! Sie interessieren sich für die Themen "Beamte und öffentlicher Dienst" und möchten auf dem Laufenden bleiben? Zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) informieren wir Sie ein ganzes Jahr (beginnend ab der Buchung für 12 Monate) über alles Wichtige im Öffentlichen Dienst und Beamtenbereich.

 

INFO-DIENST

10 x jährlich 

Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte"

1 x jährlich

Sie erfahren von uns - regelmäßig - die wichtigsten Änderungen bzw. Neuregelungen im öffentlichen Dienst sowie des Beamtenrechts in Bund und Ländern. Der INFO-DIENST umfasst auch alle Publikationen des INFO-SERVICE als OnlineBücher. Die Infos umfassen neben dem Bereich "Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern" auch über die privatisierten Bereiche von Bahn, Post und Telekom.

Sie erhalten die jährliche Zusendung des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". In Kapitel gegliedert werden die gesamten Themen des Beamtenrechts verständlich erläutert: Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Personalrat, Reise- und Umzugskosten, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben erfahren Sie die Trends im Öffentlichen Dienst. Als zusätzlichen Service enthält das Taschenbuch einen Sonderteil "Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte". 

 

 

Zur Bestellung >>>weiter

NEU:
Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beamtenversorgung Online. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei OnlineBücher: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht (Bund/Länder) >>>zur Bestellung


mehr zum Thema:
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.beihilfe-online.de © 2024