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Beihilfeverordnung
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§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburten, nicht strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen und nicht rechtswidrigen Sterilisationen
(1) Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen 1. für die Schwangerschaftsüberwachung und ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, 2. in entsprechender Anwendung des § 6 Nummern
a) 1 und 2, soweit es sich um Leistungen und Verordnungen eines Arztes handelt,
b) 3, 5, 6, 8 und 9
für die dort genannten Leistungen,
3. für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder sonstiger ambulanter Entbindung bis zur Dauer von zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Nummer 7 gepflegt wird; § 6 Nummer 7 Satz 5 gilt entsprechend, 5. in entsprechender Anwendung des § 6 Nummer 6 für das gesunde neugeborene Kind.
(2) 1Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung eines lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 128 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind annimmt oder rechtmäßig in seinen Haushalt aufnimmt und das Kind am Tag der Annahme oder der Aufnahme das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.
(3) 1Aus Anlass eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die Aufwendungen 1. für ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich Untersuchung und Verordnung empfängnisregelnder Mittel, 2. für ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft, 3. für ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruch und eine nicht rechtswidrige Sterilisation, 4. in entsprechender Anwendung des § 6 Nummern
a) 1 und 2, soweit es sich um Leistungen und Verordnungen eines Arztes handelt,
b) 6, 8 und 9
für die dort genannten Leistungen.
2Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für empfängnisverhütende Mittel bestimmt sich nach § 24 a Absatz 2 SGB V.
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