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Beihilfeverordnung
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§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen
(1) 1In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis zum Betrag von 665 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zum Betrag von 435 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. 2Stehen Sterbe- oder Bestattungsgelder auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen oder aus einer im Sterbemonat nicht ausschließlich durch eigene Beiträge finanzierten Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Schadensersatzansprüche von insgesamt mindestens 1000 Euro zu, beträgt die Beihilfe 333 Euro, beim Tod eines Kindes 218 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2000 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt. 3Soweit wegen der Gewährung von Sterbe- oder Bestattungsgeldern Schadensersatzansprüche kraft Gesetzes übergehen, werden die Schadensersatzansprüche nicht neben den Sterbe- oder Bestattungsgeldern im Sinne des Satzes 2 bei der Bemessung der Pauschalbeihilfe berücksichtigt. 4Bestattungsgeld nach § 36 oder § 53 Bundesversorgungsgesetz bleibt unberücksichtigt.
(2) Beihilfefähig sind außerdem die Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder Urne bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes.
(3) 1Kann der Haushalt beim Tod des den Haushalt allein führenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von sechs Monaten beihilfefähig. 2Voraussetzung ist, dass im Haushalt mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren oder ein pflegebedürftiger sonstiger berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt; dies gilt auch bei Angehörigen, die nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind oder als selbst beihilfeberechtigt gelten (§ 4 Absätze 3 bis 5). 3Im Übrigen gilt § 6 Nummer 8 entsprechend.
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