Beihilfeverordnung: § 16 Gewährung von Beihilfen beim Tod des Beihilfeberechtigten

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 16 Gewährung von Beihilfen beim Tod des Beihilfeberechtigten

(1) 1Der Anspruch auf Beihilfe geht auf den Erben über. 2Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an einen von mehreren Erben, an den hinterbliebenen Ehegatten oder an ein Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden. 3Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod des Beihilfeberechtigten. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Aufwendungen aus Anlass des Todes (§ 12) des Beihilfeberechtigten.

(2) Wird ein Beihilfeantrag von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Beihilfeberechtigten nicht gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.


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