Beihilfeverordnung: § 6a

 

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Beihilfeverordnung 

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§ 6a

Abzugsbeträge nach § 6 Nummer 2 Sätze 1 und 2 und Nummer 9 Satz 3 erster Halbsatz sind auf Antrag des Beihilfeberechtigten nicht mehr abzuziehen, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze übersteigen. Sie beträgt 2 % des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen; dies gilt unabhängig davon, ob Beträge nach § 6 Nummer 2 Sätze 1 und 2 oder Nummer 9 Satz 3 erster Halbsatz abzuziehen sind. Einkommen im Sinne des § 6 a Satz 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. In Fällen, in denen Personen wegen einer Krankheit in Dauerbehandlung sind und in denen das Überschreiten der Belastungsgrenze antragsgemäß festgestellt wurde, werden auf Antrag Abzugsbeträge nicht mehr abgezogen, solange die Krankheit andauert. § 6 Nummer 2 Satz 3 und Nummer 9 Satz 3 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.


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