Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 13 Neuropsychologische Therapie

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 13 Neuropsychologische Therapie

Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen ambulanter neuropsychologischer Therapien aus Anlass einer Krankheit sind nach § 30a BBhV beihilfefähig. Für die Abrechnung kommen in entsprechender Anwendung insbesondere die Nummern 849, 860, 870 und 871 der Anlage GOÄ in Betracht. Aufwendungen für eine Behandlungseinheit als Einzelbehandlung sind bis zur Höhe des Betrages entsprechend der Nummer 870 der Anlage GOÄ beihilfefähig.


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