
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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§ 16 Heilbehandlungen
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete gesondert erbrachte und berechnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe aus Anlass einer Krankheit sind ausschließlich nach den Anlagen 9 und 10 BBhV beihilfefähig. Satz 1 gilt auch für zahnärztlich verordnete Heilbehandlungen, soweit diese zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehören.
(2) Aufwendungen für Ergotherapie und für bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach den Anlagen 9 und 10 BBhV auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten verordnet wird.
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