
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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§ 9 Sonderbestimmungen für freiwillige Mitglieder von Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
(1) Wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach § 9 SGB V freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 10 SGB V in der Familienversicherung einer freiwillig versicherten Person mitversichert ist, entstehen keine beihilfefähigen Aufwendungen durch die von den Krankenkassen erbrachten Dienst- und Sachleistungen.
(2) Folgende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig:
1. gesetzlich vorgesehene Kostenanteile nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Zuzahlungen und
2. Aufwendungen für Abschläge für Verwaltungskosten und fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 13 Absatz 2 SGB V oder entsprechenden Vorschriften, die nicht erstattet wurden.
Wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 die Höhe des Abschlags nicht nachgewiesen, gelten 5 Prozent der Kostenerstattung als Abschlag.
(3) Aufwendungen einer Person nach Absatz 1, die dadurch entstehen, dass die Krankenkassen nur einen Zuschuss nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gewähren, sind im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig. Der im Einzelfall gewährte Zuschuss ist hierbei von den tatsächlich beihilfefähigen Aufwendungen nach § 60 abzuziehen. Im Falle einer Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen gilt als Zuschuss der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse nach § 55 Absatz 1 SGB V.
(4) Im Rahmen der Kostenerstattung tatsächlich gewährte Geldleistungen sind in voller Höhe von den tatsächlich beihilfefähigen Aufwendungen nach § 60 abzuziehen.
(5) Sind beihilfeberechtigte Personen nach § 9 SGB V freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder sind berücksichtigungsfähige Personen bei der beihilfeberechtigten Person nach § 10 SGB V in der Familienversicherung mitversichert, besteht der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen nach den §§ 39, 40 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 bis 4, §§ 41 bis 44 Absätze 1 und 2 sowie §§ 45 bis 49 neben dem Anspruch auf Leistungen der Pflegepflichtversicherung nach § 28 Absatz 2 SGB XI.
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