
| Neu aufgelegt: Juli 2025
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
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§ 6 Beihilfeanspruch
(1) Beihilfeberechtigten Personen steht ein Anspruch auf Beihilfe für beihilfefähige Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge zu. Dieser Anspruch umfasst auch die beihilfefähigen Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Personen. Der Beihilfeanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen. Die Geltendmachung des Beihilfeanspruchs setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die Beihilfeberechtigung nach § 2 und im Falle des Satzes 2 die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 3 besteht.
(2) Der Beihilfeanspruch ist vererblich und kann grundsätzlich weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet werden. Dies gilt nicht bei Pfändungen wegen einer Forderung aufgrund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers, wenn die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
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