Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 2 Beihilfeberechtigte Personen

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind

1. Beamtinnen und Beamte,

2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte und

3. Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die in § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) genannten Kinder der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen,

wenn sie aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld, Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen sowie einen Unterhaltsbeitrag erhalten.

(2) Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge nur wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden oder gnadenweise bewilligte Bezüge die Beihilfeberechtigung ausdrücklich mit umfassen. Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt die Beihilfeberechtigung unberührt. Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen haben für die beihilfefähigen Aufwendungen, die nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person bis zum Ende des Sterbemonats der beihilfeberechtigten Person bei ihnen und den weiteren bisher bei der verstorbenen Person berücksichtigungsfähigen Personen entstanden sind, eine Beihilfeberechtigung.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind Anwärterinnen und Anwärter beihilfeberechtigt, solange ihnen nach § 80 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) Bezüge gezahlt werden.

(4) Beihilfeberechtigt sind nicht:

1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,

2. Beamtinnen und Beamte, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst nach § 41 Absatz 5 LBesGBW beschäftigt gewesen oder Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind; wird das Dienstverhältnis auf insgesamt ein Jahr verlängert, so erwerben Beamtinnen und Beamte die Beihilfeberechtigung ab dem Zeitpunkt der Verlängerung,

3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG), nach § 27 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) oder nach entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen und

4. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte, wenn sie am Tag der Beendigung der aktiven Dienstzeit nach den Nummern 1 oder 2 in der an diesem Tag maßgeblichen Fassung dieser Verordnung nicht beihilfeberechtigt waren, sowie deren Hinterbliebene oder hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.


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